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Klienten-Info — Archiv

Abzugs­fä­hig­keit von Sprach­kur­sen im Ausland

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2008 

Auf­wen­dun­gen zum Erwerb von Fremd­spra­chen­kennt­nis­sen können dann steu­er­lich geltend gemacht werden, wenn auf Grund eines kon­kre­ten Nutzens für den jeweils aus­ge­üb­ten oder einen ver­wand­ten Beruf von einer beruf­li­chen Ver­an­las­sung aus­zu­ge­hen ist. Ein solcher Nutzen wird sich im Regel­fall immer nach­wei­sen lassen. Bei Sprach­kur­sen im Ausland sind die Kurs­kos­ten auch dann abzugs­fä­hig, wenn ledig­lich Grund­kennt­nis­se ver­mit­telt werden. Die Ver­mitt­lung berufs­spe­zi­fi­scher Sprach­kennt­nis­se (Fach­vo­ka­bu­lar) ist folglich nicht erfor­der­lich. Aller­dings sind nur die reinen Kurs­kos­ten, nicht aber Reise- und Auf­ent­halts­kos­ten absetzbar. 

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