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Klienten-Info — Archiv

Mel­de­vor­schrif­ten im Zusam­men­hang mit Schen­kun­gen ab dem 1.8.2008

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2008 

Im Zusam­men­hang mit dem Wegfall der Schen­kungs­steu­er ergeben sich ab dem 1.8.2008 zahl­rei­che Mel­de­pflich­ten. Mel­de­pflich­tig sind dabei Schen­kun­gen und Zweck­zu­wen­dun­gen unter Lebenden (d.h. keine Anzei­ge­pflicht für Erbschaften). 

Befreit von der Anzei­ge­pflicht sind Erwerbe zwischen nahen Ange­hö­ri­gen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 €, wobei Erwerbe vom selben Ange­hö­ri­gen inner­halb eines Jahres zusam­men­ge­rech­net werden. Der Ange­hö­ri­gen­be­griff ist weit gefasst und umfasst neben Eltern, Ehe­gat­ten und Kindern, u.a. auch Groß­el­tern, Urgroß­el­tern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen sowie Lebens­ge­fähr­ten (auch gleich­ge­schlecht­li­che). Bei Erwerben von anderen Personen (Nicht­an­ge­hö­ri­ge) beträgt die Wert­gren­ze ledig­lich 15.000 €, wobei hier sogar die Erwerbe der letzten fünf Jahre zusam­men­ge­rech­net werden müssen. Sach­li­che Befrei­un­gen von der Mel­de­pflicht bestehen u.a. für Gewinne aus Preis­aus­schrei­ben, Zuwen­dun­gen von öffent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten, für übliche Gele­gen­heits­ge­schen­ke (zu Weih­nach­ten, Geburts­tag, Hochzeit, Sponsion usw.) soweit der Wert 1.000 € nicht über­steigt und für Zuwen­dun­gen zwischen Ehe­gat­ten zur Anschaffung/Errichtung einer Wohn­stät­te (maximal 150m2 Wohnfläche).

Die Anzeige mel­dungs­pflich­ti­ger Erwerbe kann bei jedem Finanz­amt mit all­ge­mei­nem Auf­ga­ben­kreis erfolgen. Grund­sätz­lich soll die Anzeige auf elek­tro­ni­schem Weg erfolgen (außer bei Unzu­mut­bar­keit); die ent­spre­chen­den For­mu­la­re werden via Finan­zOn­line bereit­ge­stellt. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Zur Anzeige ver­pflich­tet sind Geschen­k­neh­mer und Geschenk­ge­ber sowie an der Abwick­lung der Schen­kung betei­lig­te Rechts­an­wäl­te oder Notare. Sobald ein Ver­pflich­te­ter Anzeige erstat­tet, entfällt die Anzei­ge­pflicht der anderen. 

Achtung: Die Nicht­er­fül­lung von Mel­de­pflich­ten kann mit einer Strafe von bis zu 10% des Wertes des geschenk­ten Ver­mö­gens sank­tio­niert werden!

Ist der Wert des über­tra­ge­nen Ver­mö­gens offen­kun­dig (z.B. bei Bargeld oder Spar­bü­chern) so ist dieser Wert in der Anzeige anzu­ge­ben. Ande­ren­falls ist eine Schät­zung vor­zu­neh­men, wobei geson­der­te Schätz­gut­ach­ten (selbst bei Betriebs­über­tra­gun­gen) nicht erfor­der­lich sind.

Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten von Grund­stü­cken unter­lie­gen nunmehr der Grund­er­werb­steu­er. Der Steu­er­satz beträgt entweder 2% (bei Erwerben von Eltern, Ehe­gat­ten, Kindern, Enkel­kin­dern, Stief­kin­dern, Adop­tiv­kin­dern oder Schwie­ger­kin­dern) bzw. 3,5% in den übrigen Fällen. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der drei­fa­che Ein­heits­wert. Befrei­un­gen bestehen im Rahmen von Betriebs­über­ga­ben bzw unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen für Grund­stück­schen­kun­gen unter Ehe­gat­ten. Bei Betriebs­über­ga­ben kommt ein Frei­be­trag von 365.000 €, der sich zur Gänze auf die zum Betrieb gehö­ri­gen Grund­stü­cke bezieht, zum Tragen. Die Steu­er­schuld entsteht bei Erb­schaf­ten mit der Ein­ant­wor­tung. Rechts­an­wäl­te und Notare können die Grund­er­werb­steu­er selbst berech­nen und an das Finanz­amt für den Steu­er­schuld­ner abführen. Ande­ren­falls hat der Erwerber selbst eine Anzeige beim Finanz­amt vor­zu­neh­men. Die Grund­er­werb­steu­er wird in diesem Fall bescheid­mä­ßig festgesetzt.

Bild: © Africa Studio — Fotolia