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Klienten-Info — Archiv

Die steu­er­li­che Behand­lung des (gemein­nüt­zi­gen) Vereins

Vereine erfahren eine begüns­tig­te steu­er­li­che Behand­lung, sofern sie aus einem gemein­nüt­zi­gen Ver­eins­zweck gegrün­det werden und die Ver­eins­mit­glie­der diesen Zweck tat­säch­lich leben. Grund­sätz­lich kann der Verein als juris­ti­sche Person der KöSt, USt sowie Gebühren unter­lie­gen. Vor­aus­set­zung für steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen ist u.a. das Ver­fol­gen gemein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Zwecke – begüns­tig­te För­der­zie­le sind z.B. Kunst und Wis­sen­schaft, Kultur, Musik, Sport oder Umweltschutz.

Nähe zum begüns­tig­ten Ver­eins­zweck ver­min­dert Steuerbelastung

Die ertrag­steu­er­li­chen Folgen hängen davon ab, ob der Verein Ein­künf­te aus Ver­mö­gens­ver­wal­tung (Steu­er­pflicht nur mit KESt-pflich­ti­gen Ein­künf­ten) oder aus einem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb erzielt. Die Ver­ein­nah­mung von (echten) Mit­glieds­bei­trä­gen bzw. von Spenden führt regel­mä­ßig zu keiner Ertrag­steu­er­pflicht. Übt der Verein neben dem Ver­eins­zweck eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus — z.B. durch den Betrieb einer Kantine, durch die Her­aus­ga­be von Zeit­schrif­ten oder durch die Ertei­lung von Sport­un­ter­richt – so ist die Steu­er­pflicht davon abhängig, ob dadurch ein unent­behr­li­cher Hilfs­be­trieb (Zweck­be­trieb), ent­behr­li­cher Hilfs­be­trieb oder begüns­ti­gungs­schäd­li­cher Geschäfts­be­trieb begrün­det wird. Während der unent­behr­li­che Hilfs­be­trieb aufgrund der Nähe zum begüns­tig­ten Ver­eins­zweck keine Steu­er­pflicht her­vor­ruft, sind der ent­behr­li­che Hilfs­be­trieb und der begüns­ti­gungs­schäd­li­che Geschäfts­be­trieb normal steu­er­pflich­tig. Ein begüns­ti­gungs­schäd­li­cher Geschäfts­be­trieb kann sogar dazu führen, dass die gesamte Begüns­ti­gung des Vereins ver­lo­ren­geht und er in allen Berei­chen steu­er­pflich­tig wird. Liegt der Jah­res­um­satz z.B. einer begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Kantine unter 40.000 € (netto), so tritt die absolute Steu­er­pflicht kei­nes­falls ein – ist der Umsatz höher, kann der Antrag auf eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung gestellt werden. Diesem Antrag wird regel­mä­ßig statt­ge­ge­ben, wenn ohne schäd­li­chen Ver­eins­be­reich der gemein­nüt­zi­ge Zweck ver­ei­telt oder wesent­lich gefähr­det würde und die Erträge für den begüns­tig­ten Ver­eins­zweck ver­wen­det werden.

Finan­zie­rung durch Ver­eins­fes­te und durch Vermietung

Fes­ti­vi­tä­ten und gesell­schaft­li­che Ver­an­stal­tun­gen sind nicht nur Bestand­teil eines regen Ver­eins­le­bens, sondern auch eine Mög­lich­keit zur Beschaf­fung finan­zi­el­ler Mittel. Weit ver­brei­tet ist auch die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von z.B. Stal­lun­gen oder Sport­an­la­gen, wodurch sich aufgrund der Zuord­nung zur Ver­mö­gens­ver­wal­tung keine ertrag­steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen ergeben. Gesell­schaft­li­che Ver­an­stal­tun­gen eines Vereins sind in Abhän­gig­keit von Ver­an­stal­tungs­cha­rak­ter, Häu­fig­keit und Größe als kleines (ent­behr­li­cher Hilfs­be­trieb) bzw. großes (begüns­ti­gungs­schäd­li­cher Geschäfts­be­trieb) Ver­eins­fest ein­zu­ord­nen. Abgren­zungs­kri­te­ri­en sind z.B. die Besu­cher­zahl, das Angebot an Speisen, Geträn­ken und künst­le­ri­schen Dar­bie­tun­gen, die Dauer und auch ob die Ein­nah­men eher (ver­deck­te) Spenden bzw. Kos­ten­er­satz als Entgelt darstellen.

Im Rahmen der Ver­mö­gens­ver­wal­tung (z.B. Mit­glieds­bei­trä­ge auf Spar­bü­chern) tritt, sofern die Ein­künf­te der KESt unter­lie­gen, 25% Steu­er­pflicht ein, weil keine Befrei­ungs­er­klä­rung abge­ge­ben werden kann. Ist die Ver­mö­gens­sub­stanz hingegen dem unent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb oder dem wirt­schaft­li­chen Bereich zuzu­ord­nen, würde der Steu­er­ab­zug ein­tre­ten, obwohl z.B. in Ver­lust­si­tua­tio­nen oder beim unent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb generell keine Steu­er­be­las­tung anfällt. Eine Befrei­ungs­er­klä­rung ver­hin­dert den KESt-Abzug durch die Bank. Bei dem unent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb ist dies seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2006 überdies dadurch geregelt, dass solche Kapi­tal­erträ­ge explizit von der beschränk­ten Steu­er­pflicht aus­ge­nom­men sind. Ver­bleibt dennoch in einem steu­er­pflich­ti­gen Bereich ein steu­er­pflich­ti­ges Ergebnis, so kann vom gemein­nüt­zi­gen Verein als Steu­er­be­güns­ti­gung auch der Frei­be­trag von jährlich 7.300 € genutzt werden. Wenn auch begrenzt, können rück­wir­kend ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 nicht aus­ge­nutz­te Frei­be­trä­ge aus den zehn Vor­jah­ren geltend gemacht werden (siehe dazu auch Klienten-Info vom Jänner 2008, “Weitere steu­er­li­che Ände­run­gen ab 2008”).

Umsatz­steu­er­li­che Aspekte

Wenn­gleich für unent­behr­li­che und ent­behr­li­che Hilfs­be­trie­be oftmals von umsatz­steu­er­li­cher Lieb­ha­be­rei und damit ver­bun­de­ner Umsatz­steu­er­be­frei­ung aus­zu­ge­hen ist, kommt dem Verein durch die Wider­leg­bar­keit der Lieb­ha­be­rei­ver­mu­tung gleich­sam ein Wahl­recht zu. Die Umsatz­steu­er­pflicht erscheint ins­be­son­de­re attrak­tiv, wenn große Inves­ti­tio­nen getätigt werden und durch den Vor­steu­er­ab­zug eine Kos­ten­er­spar­nis zu erwarten ist. Die für Vereine bedeu­ten­de Option zur Umsatz­steu­er­pflicht der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist nunmehr auch für gemein­nüt­zi­ge Sport­ver­ei­ne möglich. Vor­aus­set­zung ist, dass sie zusätz­lich auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (Umsätze unter 30.000 €) ver­zich­ten. Vorsicht ist aller­dings bei früh­zei­ti­ger Abkehr von der Option zur Umsatz­steu­er­pflicht geboten, da dann eine regel­mä­ßig nach­tei­li­ge Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs erfolgt.

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