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Klienten-Info — Archiv

UFS-Ent­schei­dung führt zu Steu­er­stun­dungs­vor­teil bei privaten Investitionszuschüssen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2008 

Sub­ven­tio­nen aus öffent­li­chen Mitteln sind generell steu­er­frei. Gleich­zei­tig gelten im Fall von öffent­li­chen Inves­ti­ti­ons­zu­schüs­sen nur die aus anderen Mitteln geleis­te­ten Auf­wen­dun­gen als steu­er­li­che Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten. Im Ergebnis stehen daher der steu­er­frei­en Zuwen­dung nied­ri­ge­re steu­er­li­che Abschrei­bun­gen in den Fol­ge­jah­ren gegenüber.

Für private Inves­ti­ti­ons­zu­schüs­se sieht das EStG keine expli­zi­te Regelung vor. Die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en bestim­men jedoch in Rz 2161, dass diese Zuschüs­se steu­er­lich als Ertrag aus­zu­wei­sen sind. Eine Ver­tei­lung über die Nut­zungs­dau­er des ange­schaff­ten Wirt­schafts­gu­tes hatte nach bis­he­ri­ger Ver­wal­tungs­pra­xis nicht zu erfolgen.

Der UFS Graz (RV/0125‑G/06 vom 28.11.2007) hatte nunmehr über die steu­er­li­che Behand­lung eines Inves­ti­ti­ons­zu­schus­ses eines KfZ-Gene­ral­im­por­teurs an einen Auto­händ­ler zu ent­schei­den. Laut UFS ist in diesem Fall dem Maß­geb­lich­keits­prin­zip zu folgen, welches besagt, dass die unter­neh­mens­recht­li­chen Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung auch für die Steu­er­bi­lanz anzu­wen­den sind, sofern keine steu­er­li­che Son­der­vor­schrift besteht. Unter­neh­mens­recht­lich sind nicht rück­zahl­ba­re Inves­ti­ti­ons­zu­schüs­se nach herr­schen­der Praxis über die Nut­zungs­dau­er des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des zu ver­tei­len. Eine solche Ver­tei­lung ist daher auch steu­er­lich geboten.

Im Ergebnis kommt es aufgrund dieser UFS-Ent­schei­dung zu einem Steu­er­stun­dungs­vor­teil. Private Inves­ti­ti­ons­zu­schüs­se sind entgegen der Meinung der Finanz­ver­wal­tung nicht sofort steu­er­pflich­tig, sondern über die Nut­zungs­dau­er des Wirt­schafts­gu­tes zu verteilen.

Bild: © nmann77 — Fotolia