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Klienten-Info — Archiv

Entfall bzw. Senkung des Bei­tra­ges zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ab 1.7.2008

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2008 

Ab 1.7.2008 wird der Dienst­neh­mer­an­teil für niedrige Ein­kom­men gesenkt bzw. entfällt zur Gänze. Die Höhe des Dienst­neh­mer­an­teils zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird nach der Ein­kom­mens­hö­he wie folgt gestaffelt:

Ein­kom­men € brutto pro Monat Dienst­neh­mer­an­teil
bis 1.100,- 0%
1.100,- bis 1.200,- 1%
1.200,- bis 1.350,- 2%
über 1.350,- 3%

Diese Ein­kom­mens­gren­zen werden jährlich ange­passt, Son­der­zah­lun­gen werden nicht ein­ge­rech­net. Von dieser Regelung sind auch freie Dienst­neh­mer und Lehr­lin­ge umfasst. Bei mehreren Dienst­ver­hält­nis­sen erfolgt keine Zusammenrechnung.

Entfall bei Über­schrei­ten des 57. Lebensjahres

Der Beitrag zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung entfällt zur Gänze erst bei Errei­chen des 57. Lebens­jah­res, und zwar ab Beginn des auf die Errei­chung des jewei­li­gen Lebens­al­ters fol­gen­den Kalen­der­mo­na­tes. Bei jenen Mit­ar­bei­tern, die vor dem 1.7.1952 geboren sind, entfällt der Beitrag wei­ter­hin mit Voll­endung des 56. Lebensjahres.

Bild: © NAN — Fotolia