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Elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses per 30.9.2008


Sep­tem­ber 2008 

Die ver­pflich­ten­de Form der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung beim Fir­men­buch­ge­richt tritt erstmals für Jah­res­ab­schlüs­se zum 31.12.2007 per 30.9.2008 in Kraft und zwar für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und ver­deck­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (ins­be­son­de­re GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanz­stich­tag 70.000 € über­schrit­ten haben. Keine Offen­le­gungs­pflicht besteht nach wie vor für Ein­zel­un­ter­neh­mer und „normale“ Personengesellschaften.

In welcher Form ist der Jah­res­ab­schluss einzureichen?
Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Umsatz­er­lö­sen bis 70.000,-€:
Wahl­wei­se elek­tro­ni­sche Form oder Papierform
Kleine GmbH, AG/GmbH & Co KG:
Eingabe der Bilanz­da­ten in ein elek­tro­ni­sches Form­blatt (http://www.justiz.gv.at) sowie XML via Finan­zOn­line oder PDF via ERV (elek­tro­ni­scher Rechtsverkehr)
Kleine AG, mit­tel­gro­ße und große Kapitalgesellschaften:
XML (Finan­zOn­line) oder als PDF-Beilage über ERV; die Papier­form ist im Unter­neh­men auf­zu­be­wah­ren; der Bestä­ti­gungs­ver­merk bezieht sich aus­schließ­lich auf den vom Abschluss­prü­fer oder Revi­si­ons­ver­band geprüf­ten und von sämt­li­chen gesetz­li­chen Ver­tre­tern unter­zeich­ne­ten Jah­res­ab­schluss, nicht auf den über­mit­tel­ten Datensatz

Neu ist, dass mit 1.7.2008 neben Wirt­schafts­treu­hän­dern u.a. auch Bilanz­buch­hal­ter, Selb­stän­di­ge Buch­hal­ter, Rechts­an­wäl­te, Notare, ver­tre­tungs­be­fug­te Organ­wal­ter des Unter­neh­mens den Jah­res­ab­schluss ein­rei­chen dürfen.

Die Ein­ga­ben­ge­bühr bei der GmbH beträgt 34 € für die AG 131 €. Bei elek­tro­ni­scher Ein­brin­gung des Jah­res­ab­schlus­ses ermäßigt sich die Ein­ga­ben­ge­bühr um 7 €. Zusätz­lich fällt eine Ein­tra­gungs­ge­bühr von 41 € an, die bei elek­tro­ni­scher Ein­rei­chung entfällt. Die Gesamt­ge­büh­ren­be­las­tung beträgt bei elek­tro­ni­scher Ein­rei­chung 27 € (GmbH) bzw. 124 € (AG).

Wird der Jah­res­ab­schluss nicht in der ord­nungs­ge­mä­ßen Form ein­ge­reicht, drohen Strafen bis zu 3.600 €. Bei mit­tel­gro­ßen und großen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind bei mehr­fa­cher Ver­let­zung der Offen­le­gungs­pflich­ten Zwangs­stra­fen bis zu 10.800 € bzw. 21.600 € vorgesehen.

Bild: © sergign — Fotolia