News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Kein Halb­steu­er­satz bei Ver­äu­ße­rung nach Ein­stel­lung der Erwerbstätigkeit


Sep­tem­ber 2008 

Gewinne aus der Ver­äu­ße­rung eines Betrie­bes oder der Abschich­tung eines Mit­un­ter­neh­mer­an­teils sind u.a. dann begüns­tigt (halber Durch­schnitts­steu­er­satz), wenn der Betrieb mehr als sieben Jahre bestan­den hat und wegen der Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit ver­äu­ßert wird. Darüber hinaus muss der Steu­er­pflich­ti­ge auch das 60. Lebens­jahr voll­endet haben bzw. gestor­ben oder erwerbs­un­fä­hig sein. Unlängst hat der VwGH (4.6.2008, 2003/13/077) ent­schie­den, dass die Ver­äu­ße­rung einer kapi­ta­lis­ti­schen (d.h. kein Mit­wir­ken im Betrieb) atypisch stillen Betei­li­gung mehrere Jahre nach Ein­stel­lung der unselb­stän­dig aus­ge­üb­ten Erwerbs­tä­tig­keit nicht unter die begüns­ti­ge Halb­satz­be­steue­rung fällt, weil durch die Ver­äu­ße­rung keine Erwerbs­tä­tig­keit ein­ge­stellt wurde. Anzu­mer­ken ist, dass die Gel­tend­ma­chung anderer Begüns­ti­gun­gen (Frei­be­trag oder Ver­tei­lung auf drei Jahre) davon nicht berührt wird.

Aus­drück­lich offen gelassen hat der VwGH, ob der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung einer bloß „kapi­ta­lis­ti­schen“ Betei­li­gung in zeit­li­cher Ver­bin­dung mit der Ein­stel­lung einer anderen Erwerbs­tä­tig­keit (dazu zählen auch die unselb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit oder eine andere selb­stän­di­ge Betä­ti­gung) dem Hälf­te­steu­er­satz unter­lie­gen kann. Nach herr­schen­der Ver­wal­tungs­pra­xis (Rz 7321 EStR) ist dies der Fall, wenn die Betei­li­gung inner­halb eines Sechs­mo­nats­zeit­rau­mes nach Been­di­gung der (anderen) Erwerbs­tä­tig­keit ver­äu­ßert wird.

Bild: © ty — Fotolia