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Klienten-Info — Archiv

Keine Abzugs­fä­hig­keit von Diversionszahlungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2008 

Der Arzt­be­ruf ist zwei­fels­oh­ne sehr ver­ant­wor­tungs­voll und leider auch zuneh­mend risi­ko­rei­cher. Denn nicht immer herrscht im Nach­hin­ein Einig­keit über die Rich­tig­keit der gewähl­ten Behand­lung sowie deren ord­nungs­ge­mä­ße Aus­füh­rung. Manchmal kommt es daher zu Scha­den­er­satz­kla­gen und mitunter droht sogar eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung (z.B. wegen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung). Diese kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen — ins­be­son­de­re kein schweres Ver­schul­den — gegen Zahlung eines Geld­be­tra­ges zuguns­ten des Bundes (Diver­si­ons­zah­lung nach § 90c StPO) ver­mie­den werden. 

Im Gegen­satz zu den Kosten eines berufs­be­ding­ten Zivil­pro­zes­ses, sind Auf­wen­dun­gen eines gericht­li­chen oder ver­wal­tungs­be­hörd­li­chen Straf­ver­fah­rens im Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit nur dann abzugs­fä­hig, wenn es nicht zu einem rechts­kräf­ti­gen Schuld­spruch kommt oder wenn nur ein geringes Ver­schul­den des Steu­er­pflich­ti­gen vorliegt. Diver­si­ons­zah­lun­gen, die durch das per­sön­li­che (Fehl)Verhalten aus­ge­löst werden und als Geldbuße dienen (UFS vom 15.1.2008, GZ RV/0977‑W/06), sind dagegen steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig, da sie im Zusam­men­hang mit der privaten Lebens­füh­rung stehen und nicht zur Erhal­tung der Ein­nah­men dienen. Auch die Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist aufgrund der feh­len­den Zwangs­läu­fig­keit aus­ge­schlos­sen. Zumin­dest sind aber im Gegen­satz zu den Pro­zess­kos­ten für gericht­li­che oder ver­wal­tungs­be­hörd­li­che Straf­ver­fah­ren die Ver­fah­rens­kos­ten im Zusam­men­hang mit der Diver­si­on nach aktu­el­ler Ver­wal­tungs­pra­xis abzugs­fä­hig.

Betrifft die Straf­zah­lung einen Arbeit­neh­mer und erfolgt ein Ersatz durch den Arbeit­ge­ber, so liegt ein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor. Dies gilt sogar dann, wenn die Bestra­fung ohne Ver­schul­den des Arbeit­neh­mers oder über­haupt zu Unrecht erfolgt, da die Ver­bind­lich­keit aus der Bestra­fung den Arbeit­neh­mer und nicht den Arbeit­ge­ber trifft.

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia