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Klienten-Info — Archiv

Ener­gie­aus­weis­pflicht für Gebäude ausgedehnt

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2009 

Seit 1.1.2009 ist der Ener­gie­aus­weis für bereits bestehen­de Gebäude und Nut­zungs­ob­jek­te (Bau­be­wil­li­gung vor dem 1.1.2006) bei Verkauf und Ver­mie­tung sowie auch bei Tausch, Ver­pach­tung und Immo­bi­li­en­lea­sing gesetz­lich ver­pflich­tend. Als Nut­zungs­ob­jekt gelten Woh­nun­gen, Geschäf­träum­lich­kei­ten und sonstige selb­stän­di­ge Räum­lich­kei­ten. Bisher war ein Ener­gie­aus­weis nur bei Neubau, Umbau, Zubau oder umfas­sen­der Sanie­rung not­wen­dig. Der Ener­gie­aus­weis soll zu einer Ver­bes­se­rung der Ener­gie­ef­fi­zi­enz auf markt­wirt­schaft­li­chem Weg führen und zur Erfül­lung der Ziele des Kyoto-Pro­to­kolls bei­tra­gen. Neben erhöhter Trans­pa­renz durch das Punk­te­sys­tem im Ener­gie­aus­weis wird ein Gebäude mit höherer Punk­te­zahl bei ansons­ten ver­gleich­ba­ren Umstän­den regel­mä­ßig attrak­ti­ver sein als z.B. ein schlecht iso­lier­tes Objekt mit weniger (Energie)Punkten. Der Ener­gie­aus­weis gibt ins­be­son­de­re Auskunft über den Heiz­wär­me­be­darf, den Warm­was­ser-Wär­me­be­darf und den Heiz­tech­nik-Ener­gie­ver­brauch und ist hin­sicht­lich Form und genauem Inhalt von den jewei­li­gen lan­des­ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten abhängig. Bei Objekten, welche nicht zu Wohn­zwe­cken dienen, umfasst der Ener­gie­aus­weis auch den Kühl­be­darf. Außerdem ist der Ener­gie­be­darf der haus­tech­ni­schen Anlagen — getrennt für Heizung, Kühlung, mecha­ni­sche Belüf­tung und Beleuch­tung ‑anzu­ge­ben.

Ver­käu­fer und Ver­mie­ter von Gebäuden bzw. von ein­zel­nen Woh­nun­gen oder Geschäfts­lo­ka­len sind nunmehr ver­pflich­tet, einen höchs­tens zehn Jahre alten Ener­gie­aus­weis für das gesamte Gebäude oder für die einzelne Wohnung bzw. das Geschäfts­lo­kal vor­zu­le­gen und bei Ver­trags­ab­schluss zumin­dest eine Kopie aus­zu­hän­di­gen. Unter­lässt es der Ver­käu­fer oder Ver­mie­ter, einen Ener­gie­aus­weis vor­zu­le­gen, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes ent­spre­chen­de Gesamt­ener­gie­ef­fi­zi­enz als ver­ein­bart. Bei Vorlage eines falschen Ener­gie­aus­wei­ses kommen die all­ge­mei­nen gewähr­leis­tungs­recht­li­chen Bestim­mun­gen zur Anwen­dung, dies bedeutet, dass u.U. Gewähr­leis­tungs­rech­te wie Preis­min­de­rung oder Wandlung geltend gemacht werden können. 

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia