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Nicht­rau­cher­schutz in der Gastronomie


Februar 2009 

Das bestehen­de Rauch­ver­bot in öffent­li­chen Gebäuden wurde mit 1.1.2009 auf die Gas­tro­no­mie aus­ge­dehnt. In Gast­stät­ten, Dis­ko­the­ken, Bars, Beher­ber­gungs­be­trie­ben und auch bei Würs­tel­stän­den, Döner­bu­den, Heurigen, etc. darf grund­sätz­lich nicht geraucht werden. Rauchen ist demnach nur noch in vor­ge­se­he­nen Räum­lich­kei­ten erlaubt, sofern die Vor­aus­set­zun­gen für Aus­nah­men erfüllt sind und Rauchen erwünscht ist. Stehen mehrere Räume zur Ver­fü­gung, kann ein (Neben)Raum als “Extra­zim­mer” für Raucher gewidmet werden — wesent­li­che Bedin­gun­gen sind, dass der Nicht­rau­cher­be­reich zumin­dest 50% der Fläche ausmacht und nicht im Haupt­raum geraucht wird. Bei Betrie­ben mit nur einem Raum, der kleiner als 50m2 ist, steht es dem Inhaber prin­zi­pi­ell frei, Rauchen zu gestat­ten. Gleiches gilt, wenn die Raum­flä­che zwischen 50m2 und 80m2 ausmacht und die Schaf­fung eines Extra­zim­mers aus bau­recht­li­chen, feu­er­po­li­zei­li­chen oder denk­mal­schutz­recht­li­chen Gründen nicht zulässig ist. Für alle Aus­nah­men vom Rauch­ver­bot ist not­wen­dig, dass der Kol­lek­tiv­ver­trag gesund­heits­be­zo­ge­ne Maß­nah­men vorsieht und sicher­ge­stellt ist, dass die Aus­bil­dung bzw. Beschäf­ti­gung von Jugend­li­chen über­wie­gend im Nicht­rau­cher­be­reich erfolgt. Werdende Mütter dürfen nicht im Rau­cher­be­reich arbeiten. Verstöße des Betriebs­in­ha­bers gegen die Nicht­rau­cher­schutz­be­stim­mun­gen werden mit einer Ver­wal­tungs­stra­fe von bis zu 2.000 € (im Wie­der­ho­lungs­fall bis zu 10.000 €) geahndet. Unein­sich­ti­gen Rauchern droht neben Lokal­ver­weis bzw. ‑verbot eine Geld­stra­fe von bis zu 100 € bzw. bei Wie­der­ho­lung bis zu 1.000 €. Für Ein­raum­lo­ka­le mit mehr als 50m2 gilt das Rauch­ver­bot erst ab 1.7.2010 wenn bauliche Maß­nah­men zur Schaf­fung eines Extra­zim­mers unver­züg­lich nach dem 11.8.08 bzw. allen­falls vor Ende 2008 in die Wege geleitet wurden. 

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia