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Klienten-Info — Archiv

Wegfall güns­ti­ger Essens­mög­lich­keit in der Betriebs­kan­ti­ne während Kran­ken­stand ist keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2009 

Bei der Aner­ken­nung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen zeigt sich die Finanz­ver­wal­tung tra­di­tio­nell eher restrik­tiv. Dies wurde im Zuge einer neulich ergan­ge­nen Ent­schei­dung des UFS (GZ RV/2783‑W/08 vom 15.1.2009) bestä­tigt. Ein Steu­er­pflich­ti­ger, der während einer mehr­mo­na­ti­gen Erkran­kung nicht das ver­bil­lig­te Essen in der Betriebs­kan­ti­ne in Anspruch nehmen konnte, bean­trag­te die dadurch ent­stan­de­nen Ver­pfle­gungs­mehr­kos­ten (keine ärztlich ver­ord­ne­te Diät­ver­pfle­gung!) als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Das Finanz­amt lehnte diese jedoch — wie auch den Versuch, die Kos­ten­bei­trä­ge für die Ver­kös­ti­gung im Kran­ken­haus abzu­set­zen – mit der Begrün­dung ab, dass die Einnahme von Ver­pfle­gung keinen außer­ge­wöhn­li­chen Vorgang („Essen muss jeder Mensch“) dar­stellt. Abge­se­hen von Mehr­kos­ten für Ver­pfle­gung auf Dienst­rei­sen (Tag­gel­der) und von Mehr­auf­wen­dun­gen für ärztlich ver­ord­ne­te Diäten können daher Kosten für Ver­pfle­gung nicht abge­setzt werden. Im gegen­ständ­li­chen Fall hat der UFS auch die Gel­tend­ma­chung von Fahrt­kos­ten (Kilo­me­ter­gel­dern), die dadurch ent­stan­den sind, dass der Steu­er­pflich­ti­ge sein Auto den Ange­hö­ri­gen geborgt hat, damit diese ihn im Kran­ken­haus besuchen können, nicht aner­kannt. Hier sah der UFS keine Zwangs­läu­fig­keit, da keine sitt­li­che Ver­pflich­tung zur Tragung der Fahrt­kos­ten der Kran­ken­haus­be­su­cher bestand.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia