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Die Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten — Oma, bitte kommen!


Juni 2009 

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten sind ab der Ver­an­la­gung 2009 bis zu einem Betrag von 2.300 € pro Kind und Jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich absetzbar.

Vor­aus­set­zun­gen für die Begünstigung

Begüns­tigt sind nur Kinder bis zum 10. Lebens­jahr, wobei für ein Kind, das bei­spiels­wei­se im Jänner 2009 zehn wurde, die Betreu­ungs­kos­ten für 2009 noch abzugs­fä­hig sind. Eltern, welche diese Kosten absetzen wollen, müssen für zumin­dest sechs Monate im Kalen­der­jahr für dieses Kind den Kin­der­ab­setz­be­trag oder den Unter­halts­ab­setz­be­trag bezogen haben. Die Kosten müssen unmit­tel­bar an eine Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung oder an eine päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Betreu­ungs­per­son gezahlt worden sein.

Abzugs­fä­hig sind nur die unmit­tel­ba­ren Kosten für die aus­schließ­li­che Kin­der­be­treu­ung, nicht aber Kosten für die Ver­pfle­gung oder bei­spiels­wei­se das Schul­geld für Pri­vat­schu­len. Auf­wen­dun­gen für die Ver­mitt­lung von Betreu­ungs­per­so­nen und die Fahrt­kos­ten zur Kin­der­be­treu­ung können eben­falls nicht geltend gemacht werden. Die Kosten für die Betreu­ung während der schul­frei­en Zeit (z.B. Nach­mit­tags­be­treu­ung oder Feri­en­be­treu­ung) sind hingegen abzugs­fä­hig. Soweit von dem Arbeit­ge­ber ein steu­er­frei­er Zuschuss zur Kin­der­be­treu­ung (max. 500 € pro Kind und Jahr) gewährt wird, kommt die (zusätz­li­che) Berück­sich­ti­gung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nicht in Betracht.

Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen und qua­li­fi­zier­te Personen

Für die Absetz­bar­keit hat die Kin­der­be­treu­ung in einer öffent­li­chen insti­tu­tio­nel­len oder in einer privaten Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung, welche den lan­des­ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten über Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen ent­spricht, zu erfolgen. Alter­na­tiv ist es möglich, für die Kin­der­be­treu­ung eine päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Person zu enga­gie­ren, aus­ge­nom­men sind hierbei aller­dings haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge Ange­hö­ri­ge. Päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen müssen eine Aus­bil­dung zur Kin­der­be­treu­ung von zumin­dest acht Stunden nach­wei­sen können. Als Aus­bil­dung gelten bei­spiels­wei­se Lehr­gän­ge für Tages­el­tern, Schulung für Au-pair Kräfte, Eltern­bil­dungs­se­mi­na­re, Baby­sit­ter­aus­bil­dung, Kin­der­gar­ten­päd­ago­gin und päd­ago­gi­sche Hochschulen.

Unter begüns­tig­ten Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen sind ins­be­son­de­re Kin­der­krip­pen, Kin­der­gär­ten, Betriebs­kin­der­gär­ten, Horte, Tages­heim­stät­ten, eltern­ver­wal­te­te Kin­der­grup­pen, Spiel­grup­pen und uni­ver­si­tä­re Kin­der­be­treu­un­gen zu ver­ste­hen. Weiters sind auch schu­li­sche Tages­be­treu­ungs­for­men wie z.B. schu­li­sche Nach­mit­tags­be­treu­ung und Halb­in­ter­na­te von diesem Begriff umfasst.

Nachweis der Aufwendungen

Zum Nachweis der Auf­wen­dun­gen ist eine Rechnung bzw. ein Zah­lungs­be­leg aus­zu­stel­len. Dieser Beleg sollte Namen und Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer des Kindes, Zeitraum der Kin­der­be­treu­ung sowie Namen und Anschrift der Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung ent­hal­ten. Bei päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­ten Personen sollten zumin­dest Name, Anschrift, Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer und ein Beweis für die Qua­li­fi­ka­ti­on (Kopie) ange­führt werden.

Fazit

Der Kreis der aner­kann­ten Betreu­ungs­per­so­nen wurde durch den Gesetz­ge­ber sehr groß­zü­gig fest­ge­legt. Insofern wären also auch die Kosten für die Betreu­ung durch die eigene Oma abzugs­fä­hig, sofern diese nicht im eigenen Haushalt lebt, eine acht­stün­di­ge Baby­sit­ter­aus­bil­dung vor­wei­sen kann und eine ord­nungs­ge­mä­ße Hono­rar­no­te legt. 

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia