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Klienten-Info — Archiv

Sozi­al­plan­zah­lun­gen und Kommunalsteuer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2009 

In Zeiten der rezes­si­ven Wirt­schafts­ent­wick­lung stehen leider Restruk­tu­rie­run­gen, die mit Kün­di­gun­gen ver­bun­den sind, auf der Tages­ord­nung. Oftmals werden in diesem Zusam­men­hang ins­be­son­de­re für ältere Dienst­neh­mer auch Sozi­al­plä­ne erar­bei­tet, die vorsehen, dass für die gekün­dig­ten Dienst­neh­mer Beiträge für die Weiter- und Selbst­ver­si­che­rung für den Zeitraum vom Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses bis zum Pen­si­ons­an­tritt geleis­tet werden. Der­ar­ti­ge Leis­tun­gen können nach einer Ent­schei­dung des VwGH (4.2.2009, 2007/15/0168) als Über­brü­ckungs­hil­fe (ver­gleich­bar einer Betriebs­pen­si­on) kom­mu­nal­steu­er­frei behan­delt werden. Leider gilt diese Befrei­ung nicht für vor­zei­tig bezahlte Jubi­lä­ums­gel­der. Hier vertritt der VwGH die Auf­fas­sung, dass diese Zah­lun­gen nicht unmit­tel­bar durch die Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses ver­an­lasst sind und den Dienst­neh­mern auch bei Fort­set­zung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses zuge­stan­den wären. Vor­zei­ti­ge Jubi­lä­ums­geld­aus­zah­lun­gen sind daher auch im Rahmen von Sozi­al­plä­nen der 3%igen Kom­mu­nal­steu­er zu unterwerfen. 

Bild: © NAN — Fotolia