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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Betreu­ungs­kos­ten für behin­der­te Kinder ausgedehnt

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2009 

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Betreu­ungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit behin­der­ten Kindern wurde im Juli durch Beschluss im Natio­nal­rat aus­ge­dehnt. Rück­wir­kend ab 1.1.2009 können Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung behin­der­ter Kinder in Höhe von 262 € monat­lich zusätz­lich zum Frei­be­trag für außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen bei Behin­de­rung (§ 35 Abs. 3 EStG) geltend gemacht werden. Dies ist bis zur Voll­endung des 16. Lebens­jah­res des Kindes möglich und bedingt die grund­sätz­li­chen Anfor­de­run­gen des Frei­be­trags (§ 35 Abs. 3 EStG), nämlich dass weder erhöhte Fami­li­en­bei­hil­fe noch pfle­ge­be­ding­te Geld­leis­tun­gen (Pfle­ge­geld) bezogen werden. Es erfolgt somit auch eine zeit­li­che Aus­deh­nung (bis 16), da Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nor­ma­ler­wei­se nur bis zur Voll­endung des 10. Lebens­jah­res als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden können. Der Frei­be­trag ist von dem Grad der Behin­de­rung im Sinne einer Ver­min­de­rung der Erwerbs­fä­hig­keit abhängig und beläuft sich jährlich auf zwischen 75 € (bei Min­de­rung der Erwerbs­fä­hig­keit um 25% bis 34%) und 726 € (ab 95%). Alter­na­tiv zum Frei­be­trag können die tat­säch­lich durch die Behin­de­rung her­vor­ge­ru­fe­nen Mehr­auf­wen­dun­gen – gege­be­nen­falls um Pfle­ge­geld gekürzt – als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (ohne Selbst­be­halt) ange­setzt werden.

Im Übrigen gilt wie bisher: Sofern erhöhte Fami­li­en­bei­hil­fe zusteht, kann ein der Neu­re­ge­lung ver­gleich­ba­rer Frei­be­trag von 262 € monat­lich geltend gemacht werden, wobei dann der Frei­be­trag gem. § 35 Abs. 3 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Erhöhte Fami­li­en­bei­hil­fe steht regel­mä­ßig dann zu, wenn der Behin­de­rungs­grad zumin­dest 50% ausmacht und nicht nur vor­über­ge­hend (3 Jah­res­zeit­raum) vorliegt. Wird neben der erhöhten Fami­li­en­bei­hil­fe auch noch Pfle­ge­geld bezogen, so ver­rin­gert sich der ver­gleich­ba­re Frei­be­trag von 262 € um den Pflegegeldbetrag.

Bild: © ty — Fotolia