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Klienten-Info — Archiv

High­lights aus dem Kör­per­schaft­steu­er­pro­to­koll 2009

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

November 2009 

Im aktuell ver­öf­fent­lich­ten Kör­per­schaft­steu­er­pro­to­koll 2009 hat die Finanz­ver­wal­tung ihre Auf­fas­sung zu aus­ge­wähl­ten Fra­ge­stel­lun­gen dar­ge­legt. Einige seien nach­fol­gend kurz dargestellt.

  • Teil­wert­be­rich­ti­gung von unver­zins­li­chen Darlehen im Konzern: gewährt eine Mut­ter­ge­sell­schaft ein unver­zins­li­ches Darlehen an ihre Tochter so ist dies durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis moti­viert. Eine im Jah­res­ab­schluss auf­wands­wirk­sam vor­ge­nom­me­ne Abwer­tung des Dar­le­hens (aufgrund der Unver­zins­lich­keit) ist in der steu­er­li­chen Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) wieder rück­gän­gig zu machen. Steu­er­lich liegt im Ausmaß des abge­wer­te­ten Betrages eine steu­erneu­tra­le Einlage vor.
  • Akti­en­rü­ck­erwerb: der Ankauf von eigenen Aktien über die Börse mit einer späteren Ver­äu­ße­rung ist ertrag­steu­er­lich als Anschaf­fungs- und Ver­äu­ße­rungs­vor­gang zu sehen. Entsteht dabei ein Gewinn, ist dieser kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig. Die in BMF-Erlässen getrof­fe­nen Aussagen zum Erwerb zwecks Ein­zie­hung der Aktien, der eine Ein­la­gen­rück­zah­lung dar­stellt, sind auf den Ankaufs- und Ver­äu­ße­rungs­fall nicht anzuwenden.
  • Ein­räu­mung von Stock Options: lei­ten­den Ange­stell­ten wird mitunter die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen Aktien zu begüns­tig­ten Kon­di­tio­nen zu erwerben. Sofern die Aktien dabei im Wege einer beding­ten Kapi­tal­erhö­hung aus­ge­ge­ben werden, kommt es zu einer Ver­wäs­se­rung der Alt­ge­sell­schaf­ter. Sofern im Jah­res­ab­schluss der Wert der ein­ge­räum­ten Optionen als Per­so­nal­auf­wand erfasst wurde, ist dieser in der steu­er­li­chen MWR wieder rück­gän­gig zu machen, da die Ein­räu­mung von Akti­en­op­tio­nen (wie auch die spätere Ausgabe im Wege der beding­ten Kapi­tal­erhö­hung) bei der Gesell­schaft zu keinem Mit­tel­ab­fluss führt.
  • Kon­zern­ge­stel­lung und zwi­schen­ge­schal­te­te Kapi­tal­ge­sell­schaft: in der Praxis kommt es häufig vor, dass der Vorstand einer Toch­ter­ge­sell­schaft bei der Mut­ter­ge­sell­schaft ange­stellt ist. Die Toch­ter­ge­sell­schaft leistet für die Vor­stands­tä­tig­keit eine Ver­gü­tung an die Mutter. Diese Kon­stel­la­ti­on ist kein Anwen­dungs­fall für Ver­gü­tun­gen für höchst­per­sön­li­che Leis­tun­gen, die nach der Rz 104 der EStR seit 1.7.2009 dem­je­ni­gen zuzu­rech­nen sind, der die Leistung per­sön­lich erbringt. Da bei der Kon­zern­ge­sell­schaft das Anstel­lungs­ver­hält­nis des Vor­stan­des nicht zu einer „zwi­schen­ge­schal­te­ten“ (d.h. im Ein­fluss­be­reich des Vor­stan­des ste­hen­den) Kapi­tal­ge­sell­schaft besteht und die Gestel­lung im Inter­es­se der Mut­ter­ge­sell­schaft erfolgt, findet keine direkte Zurech­nung all­fäl­li­ger Ver­gü­tun­gen zum Vorstand statt.
  • Ange­mes­se­nes Entgelt bei Ver­mie­tung an Trä­ger­kör­per­schaft: ver­mie­tet eine aus­ge­glie­der­te Gesell­schaft ein Gebäude zu nicht fremd­üb­li­chen Kon­di­tio­nen an ihre Trä­ger­kör­per­schaft (z.B. Gemeinde) so kann dies eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar­stel­len. Sofern die Gesell­schaft neben dem (zu geringen) Miet­ent­gelt aller­dings weitere (kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­ge) Zuschüs­se von der Gemeinde erhält, können diese — unge­ach­tet der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung – bei der Beur­tei­lung, ob eine ins­ge­samt fremd­üb­li­che Ver­gü­tung vorliegt, berück­sich­tigt werden. Wenn Miete und Zuschüs­se zusammen eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung ergeben, liegt keine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor.

Bild: © Ewa Walicka ‑Fotolia