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Klienten-Info — Archiv

Kein Import des Ver­lust­vor­trags bei Zuzug nach Österreich

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2009 

Die Ver­lust­ver­wer­tung an sich und der Ver­lust­vor­trag im Spe­zi­el­len ent­spre­chen dem Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip, da nicht nur Gewinne ver­steu­ert werden müssen, sondern auch Verluste (grund­sätz­lich auch aus­län­di­sche) ent­spre­chend zu berück­sich­ti­gen sind, damit nur die Ver­mö­gens­meh­rung einer Besteue­rung unter­zo­gen wird. Wenn­gleich dies in Öster­reich ver­wirk­licht ist, kann es trotzdem in gewissen Kon­stel­la­tio­nen zu unan­ge­neh­men Situa­tio­nen für den Steu­er­pflich­ti­gen kommen. So hat der VwGH (2008/15/0034 vom 28.5.2009) nunmehr ent­schie­den, dass vor der Begrün­dung der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht in Öster­reich ein Ver­lust­vor­trag aus einem anderen Land nicht in Öster­reich ver­wer­tet werden kann.

Der VwGH-Ent­schei­dung lag der Fall eines deut­schen Staats­bür­gers zugrunde, welcher seine Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis in Deutsch­land auf­ge­ge­ben hat, nach Öster­reich gezogen ist und hier wiederum eine solche Praxis eröffnet hat. Die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung hat den Import eines in Deutsch­land korrekt ermit­tel­ten Ver­lust­vor­trags nicht zuge­las­sen und wurde darin vom VwGH bestä­tigt. Maß­geb­li­cher Ent­schei­dungs­grund ist, dass zum Zeit­punkt der Ver­lustent­ste­hung noch keine Ein­künf­te­er­zie­lung und keine unbe­schränk­te Steu­er­pflicht in Öster­reich vorlagen, wodurch keine Berück­sich­ti­gung des Welt­ein­kom­mens und somit auch von (aus­län­di­schen) Ver­lus­ten möglich war. Sys­te­ma­tisch ist auch zu beachten, dass in Deutsch­land in früheren Jahren erzielte positive Ein­künf­te genauso wenig in Öster­reich steu­er­lich berück­sich­tigt wurden und auch der Verlust in Deutsch­land in keinem Zusam­men­hang mit den später in Öster­reich erziel­ba­ren Ein­künf­ten steht. Außerdem ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass der Ver­lust­vor­trag in Deutsch­land, welcher ja nicht verloren geht, eines Tages durch Ein­künf­te­er­zie­lung in Deutsch­land doch noch aus­ge­gli­chen werden kann. Die Dif­fe­ren­zie­rung Öster­reichs hin­sicht­lich der Ver­lust­ver­wer­tung zwischen durch­ge­hend unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Personen und solchen, die zwischen unbe­schränk­ten Steu­er­pflich­ten mehrerer Staaten wechseln, verstößt auch nicht gegen das Gemein­schafts­recht (Nie­der­las­sungs­frei­heit).

Bild: © stokkete — Fotolia