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Klienten-Info — Archiv

Ver­kür­zung der Abga­be­frist für die Zusam­men­fas­sen­de Meldung

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2009 

Die Zusam­men­fas­sen­de Meldung (ZM) ist von Unter­neh­mern, die Waren von Öster­reich in andere EU-Mit­glied­staa­ten liefern oder ver­brin­gen, grund­sätz­lich via Finan­zOn­line abzu­ge­ben. Die ZM stellt gleich­sam eine zusätz­li­che Anfor­de­rung – neben all­fäl­li­gen Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und jähr­li­chen Umsatz­steu­er­erklä­run­gen – dar. Anfang Sep­tem­ber 2009 wurde für inner­ge­mein­schaft­li­che Waren­lie­fe­run­gen nach dem 31.12.2009 die Abga­be­frist für die ZM um zwei Wochen verkürzt. Nunmehr ist die ZM bis zum Ende des auf die Lie­fe­rung fol­gen­den Monats abzu­ge­ben (Beispiel: inner­ge­mein­schaft­li­che Waren­lie­fe­rung von Öster­reich nach Deutsch­land am 5.2.2010. Die ZM ist bis spä­tes­tens 31.3.2010 ein­zu­rei­chen.). Bisher und noch für bis Jah­res­en­de aus­ge­führ­te inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen war/ist die ZM bis zum 15. des auf das Kalen­der­mo­nat der Lie­fe­rung zweit­fol­gen­den Monats abzu­ge­ben. Bei ver­spä­te­ter Ein­rei­chung droht ein Ver­spä­tungs­zu­schlag, außerdem können im Extrem­fall Zwangs­stra­fen erfolgen.

Bild: © ki33 — Fotolia