News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Außer­ge­wöhn­lich­keit führt nicht zwingend zur außer­ge­wöhn­li­chen Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

November 2009 

Die Frage, ob Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden können, ist nach den kumu­la­tiv zu erfül­len­den Vor­aus­set­zun­gen der Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit zu beur­tei­len — selbst wenn dies in manchen Fällen zu unfair erschei­nen­den Ergeb­nis­sen führt. Der UFS hat in der Ent­schei­dung vom 24.6.2009 (GZ RV/1742‑W/09) die Gel­tend­ma­chung von für die Mutter über­nom­me­nen Spi­tal­auf­ent­halts­kos­ten im Ausland als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mangels Zwangs­läu­fig­keit abge­lehnt. Die Über­nah­me von Krank­heits­kos­ten für nahe stehende unter­halts­be­rech­tig­te Ange­hö­ri­ge (z.B. Eltern und Groß­el­tern) ist zwar, sofern diese aufgrund von Ver­mö­gens­lo­sig­keit oder zu geringem Ein­kom­men dazu nicht in der Lage sind, grund­sätz­lich schon eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, aller­dings nicht wenn die unter­halts­be­rech­tig­te Person zur eigenen Deckung der Kosten (theo­re­tisch) in der Lage ist. Im gegen­ständ­li­chen Fall hätte die Tochter die für die ver­un­fall­te und kurz danach ver­stor­be­ne Mutter bezahl­ten Krank­heits­kos­ten gegen das (zu einem Großteil aus Wert­pa­pie­ren bestehen­de) Nach­lass­ver­mö­gen geltend machen müssen, da ansons­ten Frei­wil­lig­keit und kei­nes­falls Zwangs­läu­fig­keit anzu­neh­men ist. Mora­li­sche Ver­pflich­tun­gen, gesell­schaft­li­che Wert­vor­stel­lun­gen oder auch psy­chi­sche Aus­nah­me­si­tua­tio­nen haben demnach keinen Einfluss auf die Beur­tei­lung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Im kon­kre­ten Fall konnten im End­ef­fekt nicht einmal die Flug­kos­ten der Tochter zur tod­kran­ken Mutter als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden, da der Selbst­be­halt nicht über­schrit­ten wurde und daher keine wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit bei der Tochter vorlag.

Bild: © nmann77 — Fotolia