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Klienten-Info — Archiv

VwGH bestä­tigt Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung für stille Reserven in Grund und Boden

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Februar 2010 

Das Ein­kom­men­steu­er­recht begüns­tigt die Aufgabe bzw. Ver­äu­ße­rung von Betrie­ben, wenn sie deshalb erfolgt, weil der Betriebs­in­ha­ber ein gewisses Alter erreicht hat und sich zur Ruhe setzen möchte bzw. aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr zur Wei­ter­füh­rung in der Lage ist. Eine beson­de­re Begüns­ti­gung steht dem Betriebs­in­ha­ber zu, wenn er seinen Haupt­wohn­sitz in dem Betriebs­ge­bäu­de hat und es zu einer Betriebs­auf­ga­be kommt. § 24 Abs. 6 EStG sieht nämlich vor, dass bei der Über­nah­me von Gebäu­de­tei­len bzw. ganzen Gebäuden ins Pri­vat­ver­mö­gen auf Antrag die Auf­de­ckung der stillen Reserven unter­bleibt, soweit bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen (etwa die Voll­endung des 60. Lebens­jah­res und Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit) erfüllt sind. Diese so genannte „Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung“ soll soziale Här­te­fäl­le ver­mei­den, die ein­tre­ten würden, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge wegen der Betriebs­auf­ga­be stille Reserven besteu­ern müsste, die er nicht rea­li­sie­ren könnte, ohne gleich­zei­tig seinen Wohnsitz zu ver­kau­fen. Schließ­lich fließen bei Betriebs­auf­ga­be keine liquiden Mittel zu, die zur Beglei­chung der Steu­er­schuld ver­wen­det werden könnten.

Der VwGH hatte in seiner Ent­schei­dung vom 28.10.2009 (GZ 2009/15/0168) mit der Frage zu tun, ob sich die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung auch auf die stillen Reserven im Grund und Boden erstreckt. Strittig war im kon­kre­ten Fall, ob die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung nur den betrieb­lich genutz­ten Teil des Hauses betrifft oder auch auf den kor­re­spon­die­ren­den Teil des Grund und Bodens anzu­wen­den ist. Der VwGH hat — wie schon in einer früheren Ent­schei­dung (GZ 2005/14/0038 vom 14.12.2006) — bestä­tigt, dass der Sinn der Befrei­ung auf das gesamte Wirt­schafts­gut „Gebäude“ abzielt und darunter nicht nur die bau­tech­ni­sche Einheit, sondern auch der Grund und Boden zu ver­ste­hen ist. Ebenso hat der VwGH die Ver­mu­tung ent­kräf­tet, dass sich die Befrei­ung nicht auf den Grund und Boden erstre­cke, da die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung nur auf Gewinn­ermitt­ler gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG abziele und bei diesen ja die Wert­än­de­run­gen von Grund und Boden sowieso keine Rolle spielen.

Damit es auch lang­fris­tig zu keiner Besteue­rung der stillen Reserven bei Gebäuden, auf welche die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung ange­wen­det wird, kommt, ist es not­wen­dig, dass das Gebäude bzw. der Gebäu­de­teil nach der Betriebs­auf­ga­be zu keiner weiteren Ein­künf­te­er­zie­lung durch den Steu­er­pflich­ti­gen bzw. durch einen unent­gelt­li­chen Rechts­nach­fol­ger genutzt wird. Außerdem darf es inner­halb von fünf Jahren nach der Betriebs­auf­ga­be nicht zu einer Ver­äu­ße­rung des Gebäudes bzw. des Gebäu­de­teils kommen.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia