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Klienten-Info — Archiv

Vor­steu­er­ab­zugs­recht bei Beteiligungsveräußerung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2010 

Nach gel­ten­der öster­rei­chi­scher Rechts­la­ge sind die Umsätze und die Ver­mitt­lung von Anteilen an Gesell­schaf­ten gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG steu­er­frei, sofern eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vorliegt. In diesem Fall steht nach § 12 Abs. 3 Z 2 UStG auch kein Vor­steu­er­ab­zug zu. Ist die Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung keiner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit zuzu­rech­nen, kommt mangels unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit eben­falls kein Vor­steu­er­ab­zug in Betracht.

Der EuGH hat sich zuletzt mit der Frage des Vor­steu­er­ab­zugs­rech­tes bei der Ver­äu­ße­rung einer 100%igen Betei­li­gung an einer Toch­ter­ge­sell­schaft befasst (EuGH 29.10.2009, Rs C‑29/08, „AB SKF“). Laut EuGH ist zu unter­schei­den, ob die Ein­gangs­leis­tung, für die der Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht werden soll (z.B. Bera­tungs­leis­tun­gen im Zuge des Verkaufs) unmit­tel­bar mit der Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung in Zusam­men­hang steht oder nicht. Dies ist laut EuGH dann der Fall, wenn die Ausgaben in den Ver­kaufs­preis der Anteile eingehen. Ist diese Vor­aus­set­zung erfüllt, steht für den steu­er­frei­en Anteils­ver­kauf kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug zu.

In der Praxis wird der Ver­äu­ße­rungs­preis einer Betei­li­gung jedoch regel­mä­ßig unab­hän­gig von den Ausgaben des Ver­äu­ße­rers sein. Die Ausgaben stellen vielmehr einen Bestand­teil der all­ge­mei­nen Kosten des Unter­neh­mens dar. Da diese all­ge­mei­nen Kosten eher die Preise der steu­er­pflich­ti­gen Produkte des Unter­neh­mens erhöhen als den steu­er­frei­en Ver­äu­ße­rungs­preis, steht in diesem Fall laut EuGH ein Vor­steu­er­ab­zugs­recht zu.

Im Gegen­satz zur bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung sollte daher bei Betei­li­gungs­ver­äu­ße­run­gen grund­sätz­lich ein Vor­steu­er­ab­zugs­recht (für z.B. mit der Ver­äu­ße­rung zusam­men­hän­gen­de Bera­tungs­leis­tun­gen) bestehen. Das EuGH-Urteil eröffnet somit neue Gestal­tungs­al­ter­na­ti­ven, um ein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug bei so genann­ten Share-Deals zu erlangen.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia