News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Abzugs­fä­hig­keit von Rei­se­auf­wen­dun­gen bei Fortbildungsreisen


März 2010 

Besucht ein Selb­stän­di­ger Kon­gres­se oder andere Fort­bil­dungs­se­mi­na­re, so sind die dafür anfal­len­den Kosten als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig, sofern folgende Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen (gleiches gilt für die Gel­tend­ma­chung als Werbungskosten):

  • die Reise muss (fast) aus­schließ­lich betrieb­lich bedingt sein,
  • die Fort­bil­dung muss zum Erwerb von Kennt­nis­sen dienen, die im Unter­neh­men eini­ger­ma­ßen konkret Ver­wer­tung finden können,
  • das Rei­se­pro­gramm muss nahezu aus­schließ­lich auf inter­es­sier­te Teil­neh­mer im Tätig­keits­be­reich des Steu­er­pflich­ti­gen zuge­schnit­ten sein und
  • Pri­vat­zei­ten dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als die sonst ver­füg­ba­re Freizeit während der beruf­li­chen Betä­ti­gung (die Fort­bil­dung im Ausmaß von 8 Stunden pro Tag wird also in der Regel geboten sein).

Abzugs­fä­hig sind unter diesen Vor­aus­set­zun­gen die Kosten für die An- und Abreise, Semi­nar­kos­ten, Skripten, Tag­gel­der sowie die tat­säch­li­chen Näch­ti­gungs­kos­ten. Um die obigen Punkte auch nach­wei­sen zu können, emp­fiehlt es sich, das Kurs­pro­gramm des jewei­li­gen Seminars aufzuheben.

Ein wenig schwie­ri­ger gestal­tet sich die Lage bei gemisch­ten Fort­bil­dungs­rei­sen, also z.B. bei drei Tagen Fort­bil­dungs­pro­gramm und zwei Tagen Schi­fah­ren. Hier gilt lt. Recht­spre­chung des VwGH das soge­nann­te Auf­tei­lungs­ver­bot, d.h. die gesamten Auf­wen­dun­gen werden steu­er­lich nicht aner­kannt. Ledig­lich Semi­nar­bei­trag und Skripten bleiben abzugs­fä­hig, die Hotel­kos­ten sowie die Kosten für die An- und Abreise gehen mangels nahezu aus­schließ­li­cher betrieb­li­cher Ver­an­las­sung komplett verloren. Diese Sicht­wei­se wurde schon von vielen Seiten kri­ti­siert und eine antei­li­ge Gel­tend­ma­chung der Auf­wen­dun­gen gefor­dert. Ins­be­son­de­re dann, wenn die Mög­lich­keit der zeit­li­chen Trennung von Urlaub und Fort­bil­dung gegeben ist, bei­spiels­wei­se weil einer betrieb­lich ver­an­lass­ten Fort­bil­dung ein Urlaub vor­an­ge­stellt oder ange­hängt wird. Dieser Auf­fas­sung ist auch der UFS im Jahr 2008 ein Stück näher gekommen, als dieser eine gemisch­te Fort­bil­dungs­rei­se nicht mehr explizit als Grund für ein gene­rel­les Abzugs­ver­bot anführte. In Öster­reich steht man jedoch mit diesen UFS-Urteilen unter Umstän­den noch auf einer recht wacke­li­gen Rechts­grund­la­ge, wenn es in die Dis­kus­si­on mit dem Betriebs­prü­fer geht.

In Deutsch­land wurde vor kurzem ein BFH-Beschluss (BFH GrS 1/06 v. 21.9.2009) ver­öf­fent­licht, wonach solche gemisch­ten Reisen nicht mehr not­ge­drun­gen als eine Einheit zu sehen sind und der beruf­li­che Teil der Kosten demnach abzugs­fä­hig bleibt. Gemisch­te Reisen sind auf­zu­tei­len, sofern diese zeitlich trennbar sind und ein Teil nicht von völlig unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist. Die Auf­tei­lung ist sach­ge­recht zu ermit­teln, wobei eine Auf­tei­lung nach Zeit­an­tei­len dem BFH als zweck­mä­ßig erscheint. Die Teilung in einen beruf­li­chen und einen privaten Teil betrifft nicht nur die Auf­ent­halts­kos­ten, sondern auch die Kosten für die An- und Abfahrt. Bei nahezu identer Rechts­la­ge in Öster­reich wäre dieser Auf­fas­sung auch hier­zu­lan­de zuzu­stim­men. Aller­dings bedarf es zu einer recht­li­chen Ver­an­ke­rung wohl noch einer höchst­ge­richt­li­chen Grund­satz­ent­schei­dung, die bisher noch nicht erfolgt ist. 

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia