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Klienten-Info — Archiv

Klar­stel­lung zur zeit­li­chen Erfas­sung der ZM bei der „Ist­ver­steue­rung“

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2010 

Wie schon in der KI 01/10 erwähnt müssen ab 1.1.2010 die sons­ti­gen Leis­tun­gen an Unter­neh­mer im Gemein­schafts­ge­biet in einer Zusam­men­fas­sen­den Meldung (ZM) erfasst werden. Die gilt natür­lich auch für soge­nann­te „Ist­ver­steue­rer“ (z.B. Frei­be­ruf­ler, Anwälte, Steu­er­be­ra­ter), bei denen die Steu­er­pflicht bei Zah­lungs­ein­gang der Honorare entsteht. Unklar war nun, ob die ZM im Zeit­punkt der Erbrin­gung der Leistung oder erst bei der Ver­ein­nah­mung der Honorare zu erstel­len ist. In einer am 10.März 2010 ergan­ge­nen Stel­lung­nah­me hat das BMF nun klar­ge­stellt, dass der Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung keinen Einfluss auf den Mel­de­zeit­raum der ZM hat. Der Eintrag ist also in dem Monat zu erstel­len, in dem die sonstige Leistung aus­ge­führt wird. Anzah­lun­gen auf Honorare für sonstige Leis­tun­gen haben eben­falls keinen Einfluss auf die zeit­li­che Erfas­sung. Tätigt also ein öster­rei­chi­scher Steu­er­be­ra­ter im März 2010 eine Bera­tungs­leis­tung an einen ita­lie­ni­schen Unter­neh­mer, ist die sonstige Leistung nach der Gene­ral­klau­sel im „B2B-Bereich“ am Emp­fän­ger­ort in Italien steu­er­bar. Es kommt zum Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger (Reverse-Charge-System). Auch wenn die Zahlung erst im April 2010 einlangt, ist die sonstige Leistung schon in der ZM für März zu erfassen. Das Rech­nungs­da­tum spielt ebenso keine Rolle. Die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der ZM ist bis Ende des auf die sonstige Leistung fol­gen­den Kalen­der­mo­nats abzu­ge­ben. Die ZM betref­fend März 2010 ist also bis spä­tes­tens Ende April 2010 einzureichen.

Bild: © gunnar3000 — Fotolia