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Klienten-Info — Archiv

Adop­ti­ons­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2010 

In Hinblick auf das öffent­li­che Inter­es­se der Gesell­schaft an Kindern können Kosten für die Adoption eines Kindes als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden, sofern die Fort­pflan­zungs­un­fä­hig­keit nicht frei­wil­lig her­bei­ge­führt wurde. Der UFS hat in seiner Ent­schei­dung vom 28.1.2010 (GZ RV/0361‑I/09) das für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung not­wen­di­ge Merkmal der Zwangs­läu­fig­keit mit dem öffent­li­chen Inter­es­se an Kindern betont und sich damit der gängigen Lite­ra­tur­mei­nung ange­schlos­sen. Neben den Kosten für eine künst­li­che Befruch­tung sind auch jene einer Adoption als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung von der Steuer absetz­bar, wenn dadurch ein bislang versagt geblie­be­ner Kin­der­wunsch erfüllt werden kann. Im gegen­ständ­li­chen Fall hat auch das Gegen­ar­gu­ment des Finanz­amts bzgl. des frei­wil­li­gen Abschlus­ses eines Adop­ti­ons­ver­trags nichts an der Zwangs­läu­fig­keit und somit an der Aner­ken­nung der Adop­ti­ons­kos­ten geändert. Diese können z.B. Flug‑, Unter­brin­gungs- und Kin­der­arzt­kos­ten umfassen sowie auch Adop­ti­ons­ge­büh­ren an den aus­län­di­schen Staat.

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia