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Klienten-Info — Archiv

Kosten für Park­platz sind keine zusätz­li­chen Werbungskosten

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2010 

Die Kosten für die Anmie­tung eines Park­plat­zes in der Nähe des Arbeits­plat­zes können trotz aus­schließ­li­cher beruf­li­cher Ver­an­las­sung nicht als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden. In der von dem UFS getrof­fe­nen Ent­schei­dung (GZ RV/2526‑W/09 vom 19.1.2010) wurde ein Park­platz in der Nähe von der 12 km vom Wohnort ent­fern­ten Arbeits­stät­te ange­mie­tet und während der Arbeits­zeit (unter der Woche) zur Abstel­lung des PKW ver­wen­det. Die mit der Park­platz­mie­te ver­bun­de­nen Kosten können nicht als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich ange­setzt werden, da die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te bereits durch dem pau­scha­len Ver­kehrs­ab­setz­be­trag abge­gol­ten werden. Der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag betrifft Fahrt­kos­ten im All­ge­mei­nen und deckt nicht nur Treib­stoff­kos­ten und Stra­ßen­ge­büh­ren ab, sondern alle mit der Fahrt zusam­men­hän­gen­den Kosten und somit auch Park­ge­büh­ren, Miet­kos­ten für einen Park­platz und Gara­gie­rungs­kos­ten. Die Kosten für einen PKW-Abstell­platz können demnach nicht her­aus­ge­löst betrach­tet und zusätz­lich geltend gemacht werden.

Bild: © nmann77 — Fotolia