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Klienten-Info — Archiv

Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für leer­ste­hen­de Wohnungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Mai 2010 

Für die Aner­ken­nung von Wer­bungs­kos­ten im Rahmen der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist es not­wen­dig die Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig von der tat­säch­li­chen Ver­mie­tungs­ab­sicht zu über­zeu­gen. Dies ist bei­spiels­wei­se bei Aufnahme der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit der Fall, wenn durch Pro­gno­se­rech­nun­gen zu beweisen ist, dass lang­fris­tig betrach­tet ein Gesamt­über­schuss zu erwarten ist und es sich daher nicht um steu­er­lich unbe­acht­li­che Lieb­ha­be­rei handelt. Die Absicht, eine Wohnung ver­mie­ten zu wollen bedeutet natur­ge­mäß nicht, dass dies auch immer von Erfolg gekrönt ist und kei­nes­falls Zeit­räu­me ein­tre­ten, in denen das Objekt leersteht.

Der UFS hat ent­schie­den (GZ RV/0469‑F/07 vom 4.12.2009), dass die Ausgaben für eine zwi­schen­zeit­lich leer­ste­hen­de Wohnung als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden können, wenn die weitere Ver­mie­tungs­ab­sicht nach­ge­wie­sen wird und eine Nutzung für private Zwecke objektiv nicht erkenn­bar ist. In dem kon­kre­ten Fall wurden über Jahre hinweg positive Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erzielt und dann für eine Wohnung – mit­be­dingt durch das Fehlen von Balkon und Park­platz – kein Nach­mie­ter gefunden. Ähnlich dem VwGH in einer früheren Ent­schei­dung ist auch der UFS zu dem Schluss gekommen, dass von der erfor­der­li­chen Ver­mie­tungs­ab­sicht erst dann nicht mehr aus­ge­gan­gen werden kann, wenn die private Nutzung des Objekts (z.B. für private Wohn­zwe­cke des Eigen­tü­mers) objektiv erkenn­bar ist oder die Bemü­hun­gen um das Erlangen von Mietern als beendet anzu­se­hen sind. Diese Umstände waren aller­dings im aktu­el­len Fall nicht erfüllt, da durch die Beauf­tra­gung eines Immo­bi­li­en­bü­ros sowie durch die Ein­schal­tung von Inse­ra­ten in Print­me­di­en und im Internet das Wei­ter­be­stehen der Ver­mie­tungs­ab­sicht nicht schon im ersten Jahr des Leer­ste­hens der Wohnung abge­spro­chen werden kann. Ent­las­tend kommt hinzu, dass auch noch weitere Woh­nun­gen in dem­sel­ben Gebäude ver­mie­tet werden.

Zu beachten ist aller­dings, dass mit zuneh­men­der Dauer des Leer­ste­hens der Wohnung auch die konkret getä­tig­ten Schritte für eine erneute Ver­mie­tung genauer nach­ge­wie­sen werden müssen. Fehlt umge­kehrt die Bereit­schaft zur Sanie­rung oder auch zur Senkung des Miet­zin­ses, so kann dies die Ver­mu­tung stärken, dass keine Ver­mie­tungs­ab­sicht mehr vorliegt und folglich keine Wer­bungs­kos­ten mehr anzu­er­ken­nen sind. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia