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Klienten-Info — Archiv

Fami­li­en­bei­hil­fe im Lichte der Rechtsprechung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2010 

Die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe und damit zusam­men­hän­gen­de Beson­der­hei­ten unter­lie­gen einem stän­di­gen Wandel. Nach­fol­gend sollen wesent­li­che Punkte anhand jüngerer VwGH- und UFS-Ent­schei­dun­gen dar­ge­stellt werden.

  • Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe und Kin­der­ab­setz­be­trag hat grund­sätz­lich jeder Eltern­teil, der einen Haushalt mit einem Kind führt, wobei die Mutter vor­ran­gig anspruchs­be­rech­tigt ist. Der Vater bekommt die Beihilfe, wenn er den Haushalt über­wie­gend führt oder wenn die Mutter schrift­lich auf ihren Anspruch ver­zich­tet. Der Verzicht setzt voraus, dass das Kind, für welches der Fami­li­en­bei­hil­fe­an­spruch besteht, im gemein­sa­men Haushalt der Eltern lebt. Zieht ein Eltern­teil aus, fällt die Anspruchs­be­rech­ti­gung – unab­hän­gig von einem etwaigen früheren Verzicht des anderen — für ihn weg (VwGH vom 21.9.2009, 2009/16/0081).

  • Für folgende Kinder kann Fami­li­en­bei­hil­fe bezogen werden:
    • Der Anspruch besteht prin­zi­pi­ell für min­der­jäh­ri­ge Kinder (bis zur Voll­enden­dung des 18. Lebensjahres).
    • Für beim AMS vor­ge­merk­te Arbeits­su­chen­de ohne eigenes Ein­kom­men und ohne Anspruch auf Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen ver­län­gert sich der Anspruch bis zum 21. Lebens­jahr.
    • Für Kinder, die in einer Berufs­aus­bil­dung stehen, ver­län­gert sich der Anspruch bei Vorlage von Leis­tungs­nach­wei­sen bis zum 26. bzw. bis zum 27. Lebens­jahr wenn Präsenz- oder Zivil­dienst geleis­tet wurde. Eine bloße Unter­bre­chung der Aus­bil­dung schadet nicht, jedoch kann von einer Unter­bre­chung nicht mehr gespro­chen werden, wenn die Aus­bil­dung nach dem Abbruch nicht mehr auf­ge­nom­men wird (VwGH vom 24.9.2009, 2009/16/0088). Nach Voll­endung des 18. Lebens­jah­res ist auf die Zuver­dienst­gren­ze von 9.000 € pro Jahr zu achten, um nicht den Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe zu verlieren.
    • Für „Kinder“, die vor dem 26. Lebens­jahr selbst ein Kind bekommen ver­län­gert sich der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr.
    • Bei erheb­lich behin­der­ten Kindern besteht der Anspruch grund­sätz­lich bis zum 27. Lebens­jahr. Sofern sie vor­aus­sicht­lich dau­er­haft nicht im Stande sind, sich selbst Unter­halt zu ver­schaf­fen, ver­län­gert sich der Anspruch auch über das 27.Lebensjahr hinaus. Als nicht nur vor­über­ge­hend gilt ein Zeitraum von vor­aus­sicht­lich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behin­de­rung min­des­tens 50 % betragen muss (UFS vom 24.2.2010, RV/3376‑W/09).

  • Öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger müssen für den Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe ihren Wohnsitz, gewöhn­li­chem Auf­ent­halt oder Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen in Öster­reich haben. Diese Regelung gilt glei­cher­ma­ßen für EU-Bürger. Nicht EU- oder EWR-Staats­bür­ger sind anspruchs­be­rech­tigt, wenn sie bei einem inlän­di­schen Dienst­ge­ber zumin­dest drei Monate beschäf­tigt sind. Bei einem stän­di­gen fünf­jäh­ri­gen Auf­ent­halt in Öster­reich gelten für EU-Aus­län­der die gleichen Regeln wie für inlän­di­sche Staats­bür­ger. Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen ist in jenem Staat, zu dem die engeren per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Bezie­hun­gen bestehen. Dieser Mit­tel­punkt kann auch dann in Öster­reich liegen wenn die Absicht besteht, Öster­reich nach einer gewissen Zeit zu ver­las­sen. Junge aus­län­di­sche Eltern (EU-Bürger), die sich in Öster­reich nur zu Aus­bil­dungs­zwe­cken auf­hal­ten, haben demnach auch Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe (VwGH vom 27.1.2010, 2009/16/0114).

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia