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Klienten-Info — Archiv

Abfer­ti­gungs­zu­sa­ge als ver­deck­te Gewinnausschüttung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2010 

Ver­ein­ba­run­gen zwischen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft und ihren Gesell­schaf­tern finden nur dann steu­er­li­che Aner­ken­nung, wenn sie nach außen aus­rei­chend zum Ausdruck kommen, einen klaren und ein­deu­ti­gen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter gleichen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen worden wären. Die Aus­zah­lung einer frei­wil­li­gen Abfer­ti­gung an einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann ins­be­son­de­re dann eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar­stel­len, wenn die zugrun­de­lie­gen­de Ver­ein­ba­rung dem Grund­satz der Fremd­üb­lich­keit nicht Stand hält. Dabei ist die Ange­mes­sen­heit der Gesamt­aus­stat­tung der Geschäfts­füh­rer­ent­loh­nung ent­schei­dend. In einem vor dem VwGH geen­de­ten Ver­fah­ren (16.11.2009, 2005/15/0058) ging es darum, dass einem knapp 60jährigen ehe­ma­li­gen Ein­zel­un­ter­neh­mer im Zuge einer Umgrün­dung, von der GmbH, bei welcher er in weiterer Folge als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer fun­gier­te, Vor­dienst­zei­ten im Ausmaß von 5 Jahren ange­rech­net wurden und nach einer Tätig­keit von zehn Monaten dann tat­säch­lich eine Abfer­ti­gung aus­be­zahlt wurde. Nach Auf­fas­sung des VwGH handelte es sich dabei um keine fremd­üb­li­che Ver­ein­ba­rung, so dass die Abfer­ti­gungs­zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung qua­li­fi­ziert wurde. 

Bild: © a_korn — Fotolia