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Klienten-Info — Archiv

Außen­dienst­mit­ar­bei­ter im Handel: keine Diäten und Kilo­me­ter­gel­der für die Fahrt zur Betriebsstätte

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2010 

Außen­dienst­mit­ar­bei­ter (z.B. Han­dels­ver­tre­ter) sind bekannt­lich beruf­lich viel unter­wegs. Dem­entspre­chen­de Bedeu­tung kommt daher den kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen für Dienst­rei­sen zu. Eine Dienst­rei­se liegt vor, wenn der Ange­stell­te zur Aus­füh­rung eines ihm erteil­ten Auf­tra­ges den Dienst­ort verlässt. Nach einer Ent­schei­dung des OGH (22.10.2009, 8 ObA 60/09w) ist bei den dem Kol­lek­tiv­ver­trag für Han­dels­an­ge­stell­te unter­lie­gen­den Außen­dienst­mit­ar­bei­tern der Dienst­ort auch dann die Betriebs­stät­te des Arbeit­ge­bers, wenn diese außer­halb des Betreu­ungs­ge­bie­tes des Mit­ar­bei­ters liegt. Daraus ergibt sich, dass der Arbeit­neh­mer bei Fahrten von seinem Wohnort zur Betriebs­stät­te des Arbeit­ge­bers keine Dienst­rei­se tätigt und daher auch kein Anspruch auf Diäten oder Kilo­me­ter­gel­der besteht. Unter­nimmt der Außen­dienst­mit­ar­bei­ter jedoch Fahrten von seinem Wohnort in sein Betreu­ungs­ge­biet und liegt dieses außer­halb des Gemein­de­ge­biets, in dem sich die Betriebs­stät­te des Arbeit­ge­bers befindet, sind auf Basis des Kol­lek­tiv­ver­tra­ges für Ange­stell­te in Han­dels­be­trie­ben Diäten und Kilo­me­ter­gel­der zu bezahlen. 

Bild: © Tatesh — Fotolia