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Klienten-Info — Archiv

Begüns­tigt besteu­er­tes Jah­res­sechs­tel wird eingeschränkt

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2010 

Wie all­ge­mein bekannt, sind sonstige Bezüge (v.a. das 13. und 14. Monats­ge­halt) nach Abzug der Sozi­al­ver­si­che­rung mit 6% begüns­tigt besteu­ert. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als diese Son­der­zah­lun­gen inner­halb eines Kalen­der­jah­res ein Sechstel der gesamten lau­fen­den Brut­to­be­zü­ge nicht über­stei­gen (so genann­tes „Jah­res­sechs­tel“). Zudem sind diese Zah­lun­gen unter­halb des Frei­be­tra­ges von 620 € komplett steu­er­frei und auch aus­nahms­wei­se steu­er­frei, wenn das Jah­res­sechs­tel die Frei­gren­ze von 2.100 € nicht über­steigt. Jener Teil der sons­ti­gen Bezüge, der über das Jah­res­sechs­tel hin­aus­geht, wird mit dem normalen Tarif­satz besteu­ert und ist somit nicht begünstigt.

Sonstige Bezüge liegen lt. VwGH nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechts­ti­tel, aus dem der Arbeit­neh­mer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tat­säch­li­che Aus­zah­lung deutlich von den lau­fen­den Bezügen unter­schei­den. Einmal jährlich aus­ge­zahl­te Pro­vi­sio­nen oder Tan­tie­men unter­lie­gen jeden­falls nicht dem begüns­tig­ten Steu­er­satz von 6% und beein­flus­sen auch nicht die Höhe des Jah­res­sechs­tels. Jedoch erhöhten Pro­vi­sio­nen nach bis­he­ri­ger Meinung des BMF das Jah­res­sechs­tel, sofern sie laufend mit dem Fix­ge­halt aus­ge­zahlt wurden und führten so zu einer Steu­er­bes­ser­stel­lung, da der jeweils 13. und 14. Teil der Son­der­zah­lung eben­falls mit dem begüns­tig­ten Satz besteu­ert wurde. Dies galt sowohl für wirt­schaft­lich bereits ver­dien­te Pro­vi­sio­nen (Prämie 2009 wird z.B. in 14 Teil­be­trä­gen 2010 aus­be­zahlt), als auch für Akon­tie­run­gen (Prämie 2010 wird in 14 Teil­be­trä­gen 2010 akontiert).

Im neuen Lohn­steu­er­pro­to­koll 2010 wurde diese Rechts­an­sicht nun geändert. Das nach­träg­li­che Aus­be­zah­len der Prämie in Teil­be­trä­gen erhöht nun nicht mehr das Jah­res­sechs­tel. Bei lau­fen­der Akon­tie­rung wird gestützt durch ein VwGH-Erkennt­nis (GZ 0665/57 vom 21.11.1960) wohl auch wei­ter­hin von lau­fen­den Bezügen aus­ge­gan­gen werden können, welche für den Steu­er­pflich­ti­gen vor­teil­haft das Jah­res­sechs­tel erhöhen. Die Über­nah­me der neuen Rechts­an­sicht in den Erlass wurde jedoch vom BMF noch nicht voll­zo­gen. Somit besteht ins­be­son­de­re noch Unsi­cher­heit in der Frage, ab wann und wie die neue Rechts­an­sicht exe­ku­tiert wird. Es ist daher bei der Ver­ein­ba­rung von Aus­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten Vorsicht geboten!

Bild: © ki33 — Fotolia