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Klienten-Info — Archiv

Umsatz­steu­er auf NoVA ist gemeinschaftsrechtswidrig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2011 

Wie schon seit geraumer Zeit absehbar und ver­gleich­bar der Situa­ti­on in Dänemark und in Polen hat der EuGH mit 22.12.2010 ent­schie­den („Kommission/Österreich“), dass die Ein­be­zie­hung der NoVA in die Bemes­sungs­grund­la­ge der USt gemein­schafts­rechts­wid­rig ist. Haupt­grund dafür ist, dass die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be nicht mit der Fahr­zeug­lie­fe­rung sondern mit der Zulas­sung des Kfz in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang steht. Das BMF hat Anfang Januar auf das EuGH-Urteil mit einem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben reagiert, das eine Erhöhung der NoVA um 20% vorsieht, wodurch es grund­sätz­lich zu keiner Änderung der Steu­er­be­las­tung im Zusam­men­hang mit Kfz kommen wird. Bis zum 28.2.2011 besteht insoweit eine Über­gangs­re­ge­lung als bis dahin die NoVA wie bisher in die Bemes­sungs­grund­la­ge der USt ein­be­zo­gen werden darf. Eine Erhöhung der NoVA (um 20%) tritt dann natür­lich nicht ein.

Inter­es­sant sind die Aus­wir­kun­gen der EuGH-Ent­schei­dung auf frühere Fälle, in denen nunmehr zu Unrecht die Umsatz­steu­er auf den NoVA-Betrag erhoben und im Regel­fall vom lie­fern­den Kfz-Händler ent­rich­tet wurde. Wenn­gleich hier durch Rech­nungs­be­rich­ti­gung die Rück­for­de­rung der zuviel bezahl­ten USt prin­zi­pi­ell möglich ist, wird diese in dem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben durch Bezug­nah­me auf die Son­der­stel­lung des Kfz im UStG ein­ge­schränkt. Da der Vor­steu­er­ab­zug auf Kfz mit Ausnahme von Fiskal-Lkw bzw. Klein­bus­sen sowie für Taxi­be­trie­be und Fahr­schu­len aus­ge­schlos­sen ist, wurden die Umsatz­steu­er und auch der auf die NoVA ent­fal­len­de Teil an den Käufer wei­ter­be­las­tet. Das BMF beruft sich auf § 239a BAO und schließt in solchen Fällen eine Rück­zah­lung des zu hohen USt-Betrags (an den Kfz-Händler) aus, da darin eine unge­recht­fer­tig­te Berei­che­rung des Abga­ben­schuld­ners zu sehen ist. Sollte einem etwaigen (zivil­recht­li­chen) Rück­for­de­rungs­an­spruch des Käufers ent­spro­chen werden müssen und die zu viel bezahlte USt rück­erstat­tet werden, so würde es zur Erhöhung der NoVA um 20% kommen, wodurch finanz­tech­nisch betrach­tet – wie ja auch zukünf­tig — keine Änderung eintritt. In jenen Fällen (bei Fiskal-Lkws und Klein­bus­sen bzw. bei Taxi­be­trie­ben und bei Fahr­schu­len), in denen vom Käufer Vor­steu­er geltend gemacht werden konnte, hat bei Rück­for­de­rung des zu hohen USt-Betrags eine kor­re­spon­die­ren­de Vor­steu­er­kor­rek­tur beim Käufer zu erfolgen.

Bild: © John Hurst — Fotolia