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Klienten-Info — Archiv

BMF-Infor­ma­ti­on zum Übergang der Steu­er­schuld bei der Rei­ni­gung von Bau­wer­ken veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2011 

Wie bereits in der KI 11/2010 berich­tet, ist es im Zuge der Änderung des Umsatz­steu­er­ge­set­zes zu einer Aus­wei­tung der für die Umsatz­steu­er als Bau­leis­tung gel­ten­den Leis­tun­gen gekommen. Diese Änderung ist ins­be­son­de­re maß­geb­lich für Unter­neh­men, die Bau­leis­tun­gen erbrin­gen bzw. mit der Erbrin­gung von Bau­leis­tun­gen beauf­tragt sind. Nach dieser Geset­zes­än­de­rung zählt seit 1.1.2011 auch die Erbrin­gung von Rei­ni­gungs­leis­tun­gen als Bau­leis­tung. Eine Info des BMF vom 22.12.2010 erläu­tert nunmehr die Rechts­an­sicht der Finanz­ver­wal­tung hin­sicht­lich Ausmaß und Art von Rei­ni­gungs­leis­tun­gen sowie die Vor­aus­set­zun­gen beim Leis­tungs­emp­fän­ger. Ebenso wird zu mög­li­chen durch die Änderung in der Praxis auf­tre­ten­den Son­der­fäl­len Stellung genommen.

Der Begriff von Rei­ni­gungs­leis­tun­gen an Bau­wer­ken ist nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung eher weit aus­zu­le­gen. Zu den Rei­ni­gungs­leis­tun­gen zählt nicht nur die Bau­en­d­rei­ni­gung, sondern jede Säu­be­rung von Räum­lich­kei­ten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Folglich zählt daher bei­spiels­wei­se die Rei­ni­gung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swim­ming­pools, Kanälen, Straßen und Park­plät­zen (auch Schnee­räu­mung, Kehr­leis­tun­gen, Stra­ßen­wa­schung) zu den Bau­leis­tun­gen. Bei einer ein­heit­li­chen Leistung ist maß­ge­bend, ob die Rei­ni­gungs­leis­tung die Haupt­leis­tung dar­stellt oder ledig­lich eine unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung zu einer nicht als Bau­leis­tung zu qua­li­fi­zie­ren­den Haupt­leis­tung ist. Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ist z.B. das Aus­brin­gen von Streu­mit­teln regel­mä­ßig als unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung zur Schnee­räu­mung (und damit als Bau­leis­tung) zu qua­li­fi­zie­ren. Bei der Büro­rei­ni­gung (Rei­ni­gung von Böden, Büro­mö­beln, Stie­gen­häu­sern, Gängen, WC-Anlagen) ist ins­ge­samt von einer Bau­leis­tung aus­zu­ge­hen. Nicht als Rei­ni­gung von Bau­wer­ken ist hingegen die Grün­flä­chen­be­treu­ung oder die Tex­til­rei­ni­gung (Rei­ni­gung von Hotel­wä­sche, Vor­hän­gen, lose liegende Tep­pi­chen usw.) einzustufen.

Vor­aus­set­zung für den Übergang der Steu­er­schuld (Reverse Charge) gemäß § 19 Abs. 1a UStG ist, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger selbst übli­cher­wei­se Bau­leis­tun­gen erbringt oder mit der Erbrin­gung dieser beauf­tragt ist. Hier ist nunmehr davon aus­zu­ge­hen, dass Unter­neh­mer, die Fas­sa­den­rei­ni­gungs­leis­tun­gen erbrin­gen, jeden­falls davon betrof­fen sind. Vergibt bei­spiels­wei­se ein Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men Aufträge an einen Sub­un­ter­neh­mer, so wird es in der Ver­rech­nung jeden­falls zu einem Übergang der Steu­er­schuld auf das beauf­tra­gen­de Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men kommen. Für jene Unter­neh­mer, die keine Bau­leis­tun­gen erbrin­gen, ergeben sich durch diese Änderung des UStG hier keine Aus­wir­kun­gen.

Für Anzah­lun­gen gilt folgende Ver­ein­fa­chungs­be­stim­mung: Anzah­lun­gen, die vor dem 1.1.2011 ver­ein­nahmt wurden, sind nach der alten Rechts­la­ge zu behan­deln, auch wenn die Leis­tun­gen erst nach dem 31.12.2010 aus­ge­führt werden. Die für eine Anzah­lung vor dem 1.1.2011 erteilte Rechnung ist daher nicht zu berich­ti­gen. Wurde z.B. die Schnee­räu­mung für den Winter 2010/11 im Sommer 2010 vor­aus­be­zahlt, kommt es nicht zum Übergang der Steu­er­schuld. Sofern vor dem 1.1.2011 erbrach­te Leis­tun­gen erst danach abge­rech­net werden, tritt eben­falls kein Übergang der Steu­er­schuld ein. 

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