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Klienten-Info — Archiv

Ände­run­gen im Pri­vat­stif­tungs­ge­setz (PSG)

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2011 

Die in der jüngeren Ver­gan­gen­heit für die Orga­ni­sa­ti­on zahl­rei­cher Fami­li­en­pri­vat­stif­tun­gen pro­ble­ma­ti­schen Erkennt­nis­se des OGH zum Beirat und zum Stif­tungs­vor­stand (KI 10/09) werden nun durch eine Änderung des Pri­vat­stif­tungs­ge­set­zes etwas ent­schärft. Einer­seits wird klar­ge­stellt, dass Par­tei­en­ver­tre­ter nur dann – und nicht generell — als Stif­tungs­vor­stand, Auf­sichts- oder Beirat aus­ge­schlos­sen sind, wenn sie konkret mit der Wahr­neh­mung der Inter­es­sen von Begüns­tig­ten oder deren Ange­hö­ri­gen in diesen Gremien beauf­tragt sind (§ 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG). Ande­rer­seits dürfen einem Beirat auch wei­ter­hin mehr­heit­lich Ange­hö­ri­ge des Stifters ange­hö­ren. Ledig­lich für die Abbe­ru­fung des Stif­tungs­vor­stands bestehen gewisse Ein­schrän­kun­gen. Eine Abbe­ru­fung ohne wich­ti­gen Grund durch den Beirat erfor­dert künftig eine Mehrheit von min­des­tens 75% der abge­ge­be­nen Stimmen. Bei weniger als vier Mit­glie­dern eines Beirats ist Ein­stim­mig­keit geboten (§ 14 Abs. 3 PSG).

Zur Bekämp­fung von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung wird aufgrund der angeb­li­chen Intrans­pa­renz von Pri­vat­stif­tun­gen der Stif­tungs­vor­stand ver­pflich­tet, dem für die Erhebung der Kör­per­schaft­steu­er zustän­di­gen Finanz­amt die fest­ge­stell­ten Begüns­tig­ten unver­züg­lich elek­tro­nisch mit­zu­tei­len. Diese Neu­re­ge­lung tritt mit 1.4.2011 in Kraft. Alle am 31.3.2011 bestehen­den Begüns­tig­ten sind bis zum 30.6.2011 zu melden. Eine Ver­let­zung dieser Mel­de­pflich­ten kann eine Strafe von bis zu 20.000 € nach sich ziehen. 

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia