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Klienten-Info — Archiv

Pfle­ge­heim­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

März 2011 

Ist eine Unter­brin­gung in einem Alters- oder Pfle­ge­heim durch eine Krank­heit, Pflege- oder Betreu­ungs­be­dürf­tig­keit bedingt, so können die tat­säch­li­chen Unter­brin­gungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ange­setzt werden. Ein Teil der bei der Pen­si­ons­aus­zah­lung ein­be­hal­te­nen Lohn­steu­er lässt sich damit zurück­ho­len. Nach bis­he­ri­ger Ansicht der Finanz­ver­wal­tung und des UFS war diese Abzugs­mög­lich­keit unmit­tel­bar mit einem Anspruch auf Pfle­ge­geld der Pfle­ge­stu­fe 1 ver­knüpft, d.h. ohne den Bezug von Pfle­ge­geld konnten die Heim­kos­ten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­zo­gen werden. Nach jüngsten Erkennt­nis­sen des VwGH (GZ 2008/13/0126, 0145 vom 30.6.2010 bzw. GZ 2007/13/0051 vom 26.5.2010) ist nun der Bezug von Pfle­ge­geld zwar ein Tat­be­stands­merk­mal, das zur Abzugs­mög­lich­keit der Heim­kos­ten führt, er stellt jedoch keine not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung mehr dar. Vielmehr kommt es primär auf den tat­säch­li­chen Grad der Behin­de­rung an, der im Ausmaß von min­des­tens 25% vor­lie­gen muss. Eine Absetz­bar­keit kann nunmehr also auch dann gegeben sein, wenn der Behin­de­rungs­grad von 25% gegeben ist, jedoch (noch) kein Pfle­ge­geld zur Aus­zah­lung gelangt.

Werden die Heim­kos­ten durch die unter­ge­brach­te Person selbst bezahlt, ist bei der Berück­sich­ti­gung in der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung zwar kein Selbst­be­halt zu berück­sich­ti­gen, jedoch ist eine Haus­halts­er­spar­nis für ersparte Ver­pfle­gungs­kos­ten in Abzug zu bringen. Werden die Auf­wen­dun­gen von einem Unter­halts­ver­pflich­te­ten oder von einem nahen Ange­hö­ri­gen getragen, hat eine Kürzung der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung um eine Haus­halts­er­spar­nis zu unter­blei­ben, aller­dings kommt es bei dem Unter­halts­ver­pflich­te­ten zu einer Berück­sich­ti­gung des Selbst­be­hal­tes. Zahlt daher z.B. ein Kind die Pfle­ge­heim­kos­ten für die Eltern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haus­halts­er­spar­nis zu unter­blei­ben, der Selbst­be­halt ist jedoch zu berück­sich­ti­gen. Ebenso kann eine Kürzung um die Haus­halts­er­spar­nis unter­blei­ben, wenn die Kosten vom allein­ver­die­nen­den (Ehe-) Partner getragen werden. Hier kommt es dann auch nicht zu einem Selbst­be­halt. Liegt eine Behin­de­rung vor, können die Kosten für die Unter­brin­gung in einem Alters- oder Pfle­ge­heim nicht neben, sondern nur an Stelle der Behin­der­ten­frei­be­trä­ge abge­setzt werden.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia