News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Neue Recht­spre­chung zur Absetz­bar­keit von Reisekosten

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2011 

Eine für viele Steu­er­pflich­ti­ge erfreu­li­che Ent­wick­lung bringt ein jüngst ergan­ge­nes Erkennt­nis des VwGH (27.1.2011, GZ 2010/15/0197). Nach bis­he­ri­ger Aus­le­gung war eine antei­li­ge Gel­tend­ma­chung von Rei­se­kos­ten bei beruf­li­chen Reisen mit teil­wei­se privater Ver­an­las­sung aus­ge­schlos­sen (Ausnahme nur dann wenn bei einer Dienst­rei­se das Wochen­en­de dazu genommen wird, um einen güns­ti­ge­ren Flug zu bekommen). Nunmehr lässt der VwGH in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen einen antei­li­gen Abzug der Rei­se­kos­ten zu. Im kon­kre­ten Fall war ein Wiener Zivil­in­ge­nieur für Was­ser­bau­we­sen nach China gereist. Die ersten vier Tage ver­brach­te er dabei mit seiner Frau als Tourist in Tibet, die rest­li­chen 20 Tage bereiste er aus beruf­li­chen Gründen alleine ver­schie­de­ne Was­ser­an­la­gen. Für diesen beruf­li­chen Teil der Reise wurde ihm schließ­lich eine Gel­tend­ma­chung von Tages- und Näch­ti­gungs­gel­dern sowie antei­li­ger Rei­se­kos­ten (Flug, Visum) zuge­stan­den. In seiner Ent­schei­dung hat der VwGH die Abzugs­fä­hig­keit der auf den beruf­li­chen Teil der Reise ent­fal­len­den Kosten an folgende Kri­te­ri­en gebunden bzw. für die Auf­tei­lung der Kosten bestimm­te Grund­sät­ze entwickelt:

  • Die Reise muss sich klar in einen beruf­li­chen und in einen privaten Abschnitt teilen lassen, die zeitlich auf­ein­an­der folgen müssen. Der VwGH legt dabei den gesetz­li­chen Begriff der „aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lass­ten Reise“ im Ergebnis somit als „einen aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lass­ten Reisetag“ aus. Sofern ein untrenn­ba­res Misch­pro­gramm (z.B. Besuch von tou­ris­ti­schen Attrak­tio­nen zwischen beruf­li­chen Terminen) vorliegt, ist dieses Kri­te­ri­um nicht mehr erfüllt. 
  • Die Kosten der Hin- und Rück­fahrt sind in einen beruf­li­chen und einen privaten Teil auf­zu­tei­len. In der Regel wird für die Auf­tei­lung das Ver­hält­nis zwischen den aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lass­ten und den übrigen Auf­ent­halts­ta­gen her­an­zu­zie­hen sein. Die Rei­se­ta­ge selbst sind dabei nicht in die Berech­nung einzubeziehen.
  • Falls bei längeren Anreisen während der Anreise auch Näch­ti­gungs­kos­ten anfallen, sind diese eben­falls nach dem zuvor ange­spro­che­nen Ver­hält­nis anteilig absetzbar.
  • Bei „fremd­be­stimm­ten Reisen“ (das sind nach dem VwGH Reisen, bei denen die beruf­li­che Ver­an­las­sung ein­deu­tig das aus­lö­sen­de Moment für den Antritt der Reise ist) können die Fahrt­kos­ten sogar selbst dann zur Gänze abge­setzt werden, wenn anläss­lich einer solchen Reise auch private Unter­neh­mun­gen statt­fin­den und diese von bloß unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind.
  • Ande­rer­seits berech­tigt ein im Zuge einer als Urlaubs­rei­se ange­leg­ten Reise nebenbei wahr­ge­nom­me­ner beruf­li­cher Termin (aufgrund der bloß unter­ge­ord­ne­ten beruf­li­chen Ver­an­las­sung) nicht zum antei­li­gen Abzug der Reisekosten.

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­ver­wal­tung das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für einen antei­li­gen Steu­er­ab­zug genau prüfen wird. Es ist daher ratsam, das Vor­lie­gen unter­schied­li­cher Rei­se­ab­schnit­te und die vor­ran­gi­ge beruf­li­che Ver­an­las­sung der Reise ent­spre­chend zu doku­men­tie­ren bzw. zu belegen. In jedem Fall steigt mit dem Judikat die (steu­er­li­che) Attrak­ti­vi­tät, mit einer beruf­li­chen Reise gleich auch einen (anschlie­ßen­den oder vor­ge­la­ger­ten) Urlaub zu verbinden.

Bild: © nmann77 — Fotolia