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Klienten-Info — Archiv

Neue Mel­de­pflicht von Begüns­tig­ten von Privatstiftungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2011 

Wie bereits berich­tet (KI 02/11) sind ab 1. April 2011 Stif­tungs­vor­stän­de dazu ver­pflich­tet, die Begüns­tig­ten von Pri­vat­stif­tun­gen dem zustän­di­gen Finanz­amt unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Demnach sind die Namen aller zum 31. März 2011 bestehen­den oder nach § 5 Pri­vat­stif­tungs­ge­setz (PSG) fest­ge­stell­ten Begüns­tig­ten dem für die Erhebung der Kör­per­schaft­steu­er der Pri­vat­stif­tung zustän­di­gen Finanz­amt bis zum 30. Juni 2011 elek­tro­nisch nach­zu­mel­den. Bei Ver­let­zung dieser Mit­tei­lungs­pflich­ten drohen Geld­stra­fen bis zu 20.000 € je ver­schwie­ge­nem oder nicht voll­stän­dig mit­ge­teil­tem Begünstigten.

Erfreu­li­cher­wei­se ist es möglich diese Meldung über Finan­zOn­line zu erle­di­gen. Dabei sind Namen, Geburts­da­tum und Anschrift des Begüns­tig­ten elek­tro­nisch zu über­mit­teln. Dem vom BMF ver­öf­fent­lich­ten Handbuch zur Durch­füh­rung der Online-Meldung folgend sollen auch Zeit­punkt des Beginns sowie der Been­di­gung der Begüns­tig­ten­stel­lung zu melden sein, nicht aber etwa Zeit­punkt und Höhe der Zuwendung.

Außerdem haben das BMF und das BMJ (Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Justiz) in einer Mit­tei­lung klar­ge­stellt, dass Ver­si­che­rungs­stif­tun­gen und Spar­kas­sen­stif­tun­gen sowie Arbeit­neh­mer­för­de­rungs- und Beleg­schafts­be­tei­li­gungs­stif­tun­gen in Hinblick auf die Ziel­set­zung der Norm nicht von der Mel­de­ver­pflich­tung betrof­fen sind. Eine ent­spre­chen­de Aussage soll im Zuge der nächsten Wartung in die Stif­tungs­richt­li­ni­en auf­ge­nom­men werden.

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia