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Keine Anwend­bar­keit der Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rung Ver­ord­nung bei einer Après-Ski-Bar


August 2011 

Nach den Bestim­mun­gen der Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rung VO kann der Gewinn aus einem Gast­stät­ten- oder Beher­ber­gungs­be­trieb mit einem Durch­schnitts­satz von 2.180 € zuzüg­lich 5,5% der Betriebs­ein­nah­men ein­schließ­lich Umsatz­steu­er, min­des­tens aber mit einem Betrag von 10.900 €, ange­setzt werden. Vor­aus­set­zung ist, dass keine Buch­füh­rungs­pflicht besteht und auch nicht frei­wil­lig Bücher geführt werden, die eine Gewinn­ermitt­lung nach § 4 Abs. 1 EStG ermög­li­chen. Überdies dürfen die Umsätze des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res nicht mehr als 255.000 € betragen. Betriebe des Gast­stät­ten­ge­wer­bes liegen im Sinne der Ver­ord­nung nur dann vor, wenn in geschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten Speisen und Getränke zur dortigen Kon­su­ma­ti­on ange­bo­ten werden und die Umsätze über­wie­gend aus der­ar­ti­gen Kon­su­ma­tio­nen erzielt werden. Nicht als Betriebe des Gast­stät­ten­ge­wer­bes gelten Würs­tel­stän­de, Maro­ni­bra­ter, Eis­ge­schäf­te, Kon­di­to­rei­en, Fleisch­hau­er, Bäcker, Milch­ge­schäf­te oder Spirituosenhandlungen.

In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung hat der UFS Inns­bruck (GZ RV/0351‑I/08 vom 14.4.2011) fest­ge­stellt, dass eine Après-Ski-Bar regel­mä­ßig nicht unter den Anwen­dungs­be­reich der Pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung fällt. Maß­geb­li­ches Kri­te­ri­um für die Ent­schei­dung im gegen­ständ­li­chen Fall war der Umstand, dass in der Après-Ski-Bar mit Ausnahme von Wurst­sem­meln keine Speisen ange­bo­ten wurden. Die aus der Abgabe von Speisen erziel­ten Umsätze lagen demnach bei weniger als 1% der Gesamt­um­sät­ze. Der UFS sah daher die Anwend­bar­keit der Pau­scha­lie­rung schon als dem Grunde nach nicht gegeben an, da sich die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se (höhere Gewinn­span­ne bei Geträn­ken als bei Speisen) deutlich von den­je­ni­gen unter­schei­den, für welche die Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­keit ein­ge­führt wurde. Andere Umstände wie die Öff­nungs­zei­ten (die Ski-Bar hat nur bis 21 Uhr geöffnet und unter­schei­det sich damit maß­geb­lich von „üblichen“ Bar­be­trie­ben), gewer­be­recht­li­cher Status als Buffet und nicht als Bar, keine Tanz­flä­che usw. wurden vom UFS als weit­ge­hend nicht ent­schei­dungs­re­le­vant erachtet. 

Bild: © nmann77 — Fotolia