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Klienten-Info — Archiv

VwGH zur Abzugs­fä­hig­keit der Kosten einer Media­ti­ons­aus­bil­dung eines Finanzbeamten

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2011 

Nicht oft bieten Finanz­be­am­te in der Position als betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge Anlasse für eine höchst­ge­richt­li­che Recht­spre­chung. In einem jüngst ergan­ge­nen Erkennt­nis des VwGH (31.3.2011, GZ 2009/15/0198) hat sich der Gerichts­hof mit der Abzugs­fä­hig­keit der von einem Finanz­be­am­ten getra­ge­nen Kosten eines Media­ti­ons­lehr­gan­ges beim WIFI aus­ein­an­der­ge­setzt und in letzter Instanz die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung versagt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Auf­wen­dun­gen für Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit einer vom Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­üb­ten oder damit ver­wand­ten beruf­li­chen Tätig­keit und Auf­wen­dun­gen für umfas­sen­de Umschu­lungs­maß­nah­men, die auf eine tat­säch­li­che Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Unter einer Fort­bil­dungs­maß­nah­me wird dabei die Ver­mitt­lung oder Ver­bes­se­rung von Kennt­nis­sen ver­stan­den, die helfen, im bereits aus­ge­üb­ten Beruf auf dem Lau­fen­den zu bleiben und den jewei­li­gen Anfor­de­run­gen gerecht zu werden. Auch bei Aus­bil­dungs­maß­nah­men muss ein Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit der bereits aus­ge­üb­ten oder einer damit ver­wand­ten Tätig­keit gegeben sein. Kritisch wird es aus steu­er­li­cher Sicht immer dann, wenn die Bil­dungs­maß­nah­men aufgrund ihres Inhalts einen Zusam­men­hang mit der privaten Lebens­füh­rung nahe legen (etwa wie im Fall des Finanz­be­am­ten durch Ver­mitt­lung sozialer Kom­pe­ten­zen zur Dees­ka­la­ti­on von Kon­flik­ten oder bei der För­de­rung der Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung). In der­ar­ti­gen Fällen muss sich die Bil­dungs­maß­nah­me als für die beruf­li­che Tätig­keit not­wen­dig erweisen. Nach der Recht­spre­chung des VwGH ist ins­be­son­de­re die Not­wen­dig­keit einer Bil­dungs­maß­nah­me anzu­neh­men, wenn sich der Teil­neh­mer­kreis im Wesent­li­chen aus Ange­hö­ri­gen der Berufs­grup­pe des Steu­er­pflich­ti­gen zusam­men­setzt, der Arbeit­ge­ber gänzlich oder teil­wei­se die Kurs­kos­ten trägt und/oder dem Steu­er­pflich­ti­gen den Besuch des Kurses als Arbeits­zeit gewährt.

Im kon­kre­ten Fall konnte der Finanz­be­am­te die beruf­li­che Not­wen­dig­keit nicht belegen. Dabei spielte es auch eine Rolle, dass die Finanz­ver­wal­tung (als Arbeit­ge­ber) die Aus­bil­dung als Mediator für die aus­ge­üb­te Tätig­keit als Straf­re­fe­rent als nicht erfor­der­lich erach­te­te. Die vom betrof­fe­nen Finanz­be­am­ten im Ver­fah­ren zusätz­lich vor­ge­brach­te Argu­men­ta­ti­on, dass ihm durch die Media­ti­ons­aus­bil­dung auch die Mög­lich­keit einer späteren selb­stän­di­gen Tätig­keit offen stehe und daher die Abzugs­fä­hig­keit als Umschu­lungs­maß­nah­me gegeben sei, lehnte der VwGH eben­falls ab. Nach Auf­fas­sung des VwGH lagen von einer reinen Absichts­er­klä­rung des Finanz­be­am­ten abge­se­hen nämlich keine Umstände vor, die ein späteres Erzielen von Ein­künf­ten als selb­stän­di­ger Mediator wahr­schein­lich erschei­nen lassen. Auch die bloße Mög­lich­keit, dass eine der­ar­ti­ge Zusatz­qua­li­fi­ka­ti­on die Karriere- und Auf­stiegs­chan­cen einmal begüns­ti­gen könnte, wurde vom VwGH als nicht aus­rei­chen­der Beleg für die Not­wen­dig­keit gewertet.

Im Ergebnis bleibt die Recht­spre­chung somit ihrer Linie treu, Bil­dungs­maß­nah­men zur Ver­mitt­lung sozialer Kom­pe­ten­zen nur bei Erfüllen ver­hält­nis­mä­ßig restrik­ti­ver Vor­aus­set­zun­gen als steu­er­lich abzugs­fä­hig anzu­er­ken­nen. Die beruf­li­che Not­wen­dig­keit der­ar­ti­ger Bil­dungs­maß­nah­men sollte daher im Ein­zel­fall immer gut doku­men­tiert werden. 

Bild: © dusk — Fotolia