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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Maß­nah­men zum Jah­res­wech­sel — Für alle Steuerpflichtigen


November 2011 

Son­der­aus­ga­ben – Topfsonderausgaben

Die Absetz­bar­keit ist mit einem Höchst­be­trag von 2.920 € zuzüg­lich weiterer 2.920 € für Allein­ver­die­ner sowie ins­ge­samt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen ins­be­son­de­re Ausgaben für Lebens‑, Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­run­gen, Ausgaben für Wohn­raum­sa­nie­rung sowie die Anschaf­fung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchst­bei­trä­ge geltend gemach­ten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steu­er­min­dernd aus. Bei einem Jah­res­ein­kom­men zwischen 36.400 € und 60.000 € redu­ziert sich der absetz­ba­re Betrag überdies gleich­mä­ßig auf den Pau­schal­be­trag von 60 €.

Son­der­aus­ga­ben ohne Höchst­be­trag und Kirchenbeitrag

Folgende Son­der­aus­ga­ben sind ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig: der Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten jeden­falls als Son­der­aus­ga­ben absetzen. Kir­chen­bei­trä­ge sind mit jährlich 200 € begrenzt (Erhöhung auf 400 € ab 2012).

Spenden als Sonderausgaben

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vor­jah­res­ein­kom­mens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieb­li­chen Bereich (siehe dazu die Aus­füh­run­gen in der Rubrik „Für Unter­neh­mer“) dies­be­züg­lich Spenden als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt, so ver­rin­gert sich das Maximum bei den Son­der­aus­ga­ben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Ober­gren­ze (aus betrieb­li­chen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vor­jah­res­ein­kom­mens. Die Spenden müssen gege­be­nen­falls mittels Ein­zah­lungs­be­leg nach­ge­wie­sen werden. Spenden an Tier­schutz­ver­ei­ne wie auch an Tier­hei­me sind erst ab 2012 steu­er­lich abzugsfähig.

Außer­ge­wöhn­li­che Belastungen

Damit der Selbst­be­halt über­stie­gen wird, kann es sinnvoll sein, Zah­lun­gen noch in das Jahr 2011 vor­zu­zie­hen (z.B. für Krank­heits­kos­ten, Einbau eines behin­der­ten­ge­rech­ten Bades). Unter­halts­kos­ten sind nur insoweit abzugs­fä­hig, als sie beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen dar­stel­len würden. Bei Kata­stro­phen­schä­den entfällt der Selbst­be­halt. Aus­län­di­sche Ein­künf­te sind bei der Ein­kom­menser­mitt­lung sowohl für die Höhe der Topf­son­der­aus­ga­ben als auch der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung mitbestimmend.

Steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kinderbetreuungs-kosten

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können für Kinder bis zum 10. Lebens­jahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Die Abzugs­fä­hig­keit beschränkt sich auf tat­säch­lich ange­fal­le­ne Betreu­ungs­kos­ten, welche gege­be­nen­falls um den steu­er­frei­en Zuschuss des Arbeit­ge­bers zu redu­zie­ren sind. Die Kin­der­be­treu­ung muss in privaten oder öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen bzw. durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen erfolgen (siehe auch KI 09/11).

Zukunfts­vor­sor­ge – Bau­spa­ren — Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2011 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von 2.313,36 € p.a. führt zu einer staat­li­chen Prämie von 8,5 % (196,64 €). Beim Bau­spa­ren gilt für 2011 eine staat­li­che Prämie von 36 € beim maximal geför­der­ten Ein­zah­lungs­be­trag von 1.200 €.

Besteue­rung von Kapi­tal­ver­mö­gen – Vorsicht bei Akti­en­ver­käu­fen vor dem 1. April 2012

Die „neue“ Besteue­rung von Sub­stanz­ge­win­nen aus Wert­pa­pie­ren im Pri­vat­ver­mö­gen – sie ist ja z.B. auf Aktien anzu­wen­den, welche nach dem 31.12.2010 erworben wie auch auf Anleihen, die nach dem 30.9.2011 gekauft werden – sieht vor, dass bei gewinn­brin­gen­dem Verkauf nach dem 1. April 2012 25% vom Kurs­ge­winn ein­be­hal­ten werden („Wert­pa­pier KESt“). Mit der Ver­schie­bung auf den 1. April 2012 wurde auch die Spe­ku­la­ti­ons­be­steue­rung bis zu diesem Zeit­punkt aus­ge­dehnt. Im Gegen­satz zur Situa­ti­on vor der „Kapi­tal­be­steue­rung neu“ ist die Spe­ku­la­ti­ons­frist bei der Ver­äu­ße­rung von Aktien nicht 1 Jahr, sondern unter Umstän­den länger (z.B. 1 Jahr und 3 Monate bei Kauf am 1.1.2011 und Verkauf am 31.3.2012). Da inner­halb dieser Spe­ku­la­ti­ons­frist die Kurs­ge­win­ne zum normalen Tarif ver­steu­ert werden (Maxi­mal­steu­er­be­las­tung 50%) sollten Wert­pa­pier­ver­käu­fe immer dahin­ge­hend über­dacht werden, ob nicht ein Abwarten bis zum 1. April 2012 sinnvoll ist. Aus steu­er­li­chen Gründen ist ein Abwarten und die Besteue­rung mit 25% jeden­falls emp­feh­lens­wert (siehe dazu auch KI 06/11). Bei Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten gilt die Frei­gren­ze von 440 € pro Jahr.

Bild: © Xuejun li — Fotolia