News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Son­der­aus­ga­ben bei beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen — erfor­der­li­cher Inlandsbezug

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2012 

Gemäß § 102 Abs. 2 EStG sind bei der Ver­an­la­gung beschränkt Steu­er­pflich­ti­ger (das sind Personen ohne Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Öster­reich) Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten nur insoweit zu berück­sich­ti­gen, als sie mit inlän­di­schen Ein­künf­ten in wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang stehen. Son­der­aus­ga­ben sind abzugs­fä­hig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Wie aus­ge­prägt der Inlands­be­zug zu sein hat, ist im Gesetz jedoch nicht genau geregelt. Mit eben dieser Frage des Inlands­be­zugs bei einem in Öster­reich beschränkt steu­er­pflich­ti­gen Deut­schen hatte sich der UFS jüngst zu befassen (GZ RV/0250‑K/09 vom 11.10.2011). Der Steu­er­pflich­ti­ge, der als Betei­lig­ter an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft in Öster­reich Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb bezog, machte in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung u.a. auch Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Kir­chen­bei­trä­ge geltend, die an deutsche Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bzw. an die römisch-katho­li­sche Kirche in Deutsch­land geleis­tet wurden. Aufgrund von Höchst­gren­zen in Deutsch­land konnte der Steu­er­pflich­ti­ge diese Ausgaben nur zum Teil steu­er­lich in Deutsch­land geltend machen.

In seiner Ent­schei­dung ver­nein­te der UFS den Inlands­be­zug der Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, da im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren keine Nach­wei­se darüber erbracht wurden, dass die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men Sitz oder Geschäfts­lei­tung im Inland hatten oder ihnen zumin­dest in Öster­reich die Erlaub­nis zum Geschäfts­be­trieb erteilt worden war. In diesem Zusam­men­hang ist anzu­mer­ken, dass nach der Ver­wal­tungs­pra­xis die „Erlaub­nis“ zum Geschäfts­be­trieb im Inland nicht not­wen­di­ger­wei­se das Unter­hal­ten einer Zweig­stel­le oder Betriebs­stät­te im Inland vor­aus­setzt. Bei Sach­ver­hal­ten mit Aus­lands­be­zug ist jedoch aufgrund der „erhöhten Mit­wir­kungs­pflicht“ der Steu­er­pflich­ti­ge ange­hal­ten, ent­spre­chen­de Bestä­ti­gun­gen oder Beschei­ni­gun­gen der deut­schen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men vorzulegen.

Auch die an die römisch-katho­li­sche Kirche in Deutsch­land geleis­te­ten Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 können in Öster­reich steu­er­lich nicht geltend gemacht werden. Kir­chen­bei­trä­ge für diese Zeit­räu­me waren (auch bei unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen) nur dann absetz­bar, wenn es sich um Beiträge an in Öster­reich gesetz­lich aner­kann­te Kirchen- und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten handelt. Bei der römisch-katho­li­schen Kirche in Deutsch­land lag der damals gefor­der­te Inlands­be­zug aller­dings nicht vor. Im Ergebnis musste sich der beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge daher mit dem Son­der­aus­ga­ben­pau­schal­be­trag von 60 € zufrie­den geben. 

Bild: © Eisen­hans — Fotolia