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Klienten-Info — Archiv

Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en — War­tungs­er­lass 2011

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Februar 2012 

Wenn­gleich der War­tungs­er­lass 2011 zu den EStR 2000 keine Aus­füh­run­gen zur “Kapi­tal­be­steue­rung neu” enthält, so wurden doch einige Geset­zes­än­de­run­gen ein­ge­ar­bei­tet und Klar­stel­lun­gen getrof­fen. Nach­fol­gend eine Über­sicht.

Steu­er­pflicht bei Über­tra­gung von Frucht­ge­nuss­rech­ten ab 2012

Bis inklu­si­ve Ver­an­la­gung 2011 war die Ver­äu­ße­rung eines Frucht­ge­nuss­rechts nur im Rahmen der betrieb­li­chen Ein­künf­te (Ausnahme bei Ver­wirk­li­chung des Spe­ku­la­ti­ons­tat­be­stands im außer­be­trieb­li­chen Bereich) steu­er­pflich­tig. Ab 2012 kommt es insoweit zu einer Aus­deh­nung der Steu­er­pflicht als bei ent­gelt­li­cher Über­tra­gung des Frucht­ge­nuss­rechts an Dritte bzw. bei dessen Ablösung durch den Eigen­tü­mer Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor­lie­gen. Die ent­gelt­li­che Über­tra­gung eines Frucht­ge­nuss­rechts ist dabei der Unter­ver­mie­tung durch den Haupt­mie­ter vergleichbar.

Spenden als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Sonderausgaben

Bekann­ter­ma­ßen sind Spenden an For­schungs­ein­rich­tun­gen bzw. für mild­tä­ti­ge Zwecke (ab 2012 auch für frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren und für Zwecke des Umwelt‑, Natur- und Arten­schut­zes sowie für Tier­hei­me) grund­sätz­lich als Betriebs­aus­ga­be (wenn aus dem Betriebs­ver­mö­gen geleis­tet) bzw. als Son­der­aus­ga­be steu­er­lich abzugs­fä­hig. Wesent­lich ist dabei das Merkmal der Frei­wil­lig­keit – die Spende darf nicht Ersatz für eine Leis­tungs­ver­gü­tung sein. Da im all­täg­li­chen Leben oftmals kleine Gegen­leis­tun­gen für Spenden vor­lie­gen, ist auf das Wert­ver­hält­nis zwischen Spende und Gegen­leis­tung abzu­stel­len. Grund­vor­aus­set­zung ist, dass der gemeine Wert der Gegen­leis­tung maximal 50% der Zuwen­dung betragen darf, wobei dann nur der über die Gegen­leis­tung hin­aus­ge­hen­de Teil der Spende abzugs­fä­hig ist. Eine Ausnahme besteht wenn die Gegen­leis­tung nur einen tat­säch­lich uner­heb­li­chen Wert (z.B. Weih­nachts­kar­ten) hat. Inter­es­sant ist die steu­er­li­che Behand­lung von kari­ta­ti­ven Floh­märk­ten oder Ver­stei­ge­run­gen, bei denen Sach­spen­den verkauft bzw. ver­stei­gert werden und letzt­lich der begüns­tig­ten Ein­rich­tung ein Geld­be­trag zukommt. Das Ausmaß der Geld­spen­de, die auch den Wert der Sach­spen­de beinhal­tet, ist auf den Spender des Gegen­stands und auf den Geld­spen­der auf­zu­tei­len – der erste der beiden leistet eine Sach­spen­de (aller­dings nur, wenn der Gegen­stand aus dem Betriebs­ver­mö­gen stammt) und der zweite spendet einen Geld­be­trag, welcher im Regel­fall den gemeinen Wert der Sach­spen­de erheb­lich über­steigt. Der Geld­spen­der kann immer nur den über den gemeinen Wert der Sach­spen­de hin­aus­ge­hen­den Betrag steu­er­lich geltend machen. Bei schwie­ri­ger Wert­ermitt­lung der Sach­spen­de kann aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den eine Auf­tei­lung von 50:50 vor­ge­nom­men werden.

Die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von Spenden ist als Betriebs­aus­ga­be mit 10% des Gewinns aus dem Vorjahr begrenzt und ins­ge­samt mit 10% des Gesamt­be­trags der Vor­jah­res­ein­künf­te (nach Ver­lust­aus­gleich). Steu­er­li­che Vor­jah­res­ver­lus­te schlie­ßen den Spen­den­ab­zug als Betriebs­aus­ga­be aus. Mangels Vor­jah­res­ge­winn gilt dies auch für das erste (Rumpf)Wirtschaftsjahr neu gegrün­de­ter Betriebe. Aller­dings können Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen dann bis zu 10% des Gesamt­be­trags der Vor­jah­res­ein­künf­te aus­ma­chen und als Son­der­aus­ga­ben abge­setzt werden.

Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne (§ 10 EStG)

Wurden im Zusam­men­hang mit dem Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne ent­spre­chen­de Wert­pa­pie­re ange­schafft und sind diese vor Ablauf der vier­jäh­ri­gen Behal­te­frist aus­ge­schie­den (z.B. durch Verkauf), so kann eine Nach­ver­steue­rung durch Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung begüns­tig­ter kör­per­li­cher Wirt­schafts­gü­ter ver­hin­dert werden. Solche Ersatz­be­schaf­fungs­wirt­schafts­gü­ter sind auch bei Gebäu­de­an­schaf­fun­gen oder –her­stel­lun­gen gegeben (ein­schließ­lich Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen eines Mieters oder sons­ti­gen Nut­zungs­be­rech­tig­ten eines Gebäudes). Für den FBiG anwend­ba­re Wert­pa­pie­re gelten bekann­ter­ma­ßen nicht als Ersatz­be­schaf­fungs­wirt­schafts­gü­ter. Inner­halb von zwei Monaten nach­be­schaff­te Wert­pa­pie­re können aller­dings eine Nach­ver­steue­rung ver­hin­dern, wenn diese aus der vor­zei­ti­gen Tilgung von Wert­pa­pie­ren droht. In den nach­be­schaff­ten Wert­pa­pie­ren setzt sich dann der Lauf der Behal­te­frist fort.

Der 13%ige Gewinn­frei­be­trag ist auch auf die aus­län­di­schen Teile der betrieb­li­chen Ein­künf­te anzu­wen­den und kürzt damit den bei der Befrei­ungs­me­tho­de zur Anwen­dung kom­men­den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Ent­schei­dend ist, dass immer der Gesamt­be­trag aus (inlän­di­schen bzw. aus­län­di­schen Gewinnen bzw. Ver­lus­ten) für die Berech­nung des FBiG her­an­ge­zo­gen wird. Dies hat zur Folge, dass ein aus­län­di­scher Verlust, der in Öster­reich zu berück­sich­ti­gen ist, die Höhe des FBiG negativ beein­flusst. Bei einem aus­län­di­schen Gewinn und einem gerin­ge­ren inlän­di­schen Verlust ist der FBiG kon­se­quen­ter­wei­se auch anwend­bar – aller­dings ist dies nur sinnvoll wenn im Inland aus anderen nicht betrieb­li­chen Ein­kunfts­quel­len positive Ein­künf­te erzielt werden und somit ins­ge­samt ein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men vorliegt.

Mit­tei­lungs­pflicht bei Aus­lands­zah­lun­gen (§ 109b EStG)

Zwecks Über­prü­fung der kor­rek­ten steu­er­li­chen Behand­lung in Öster­reich bzw. gege­be­nen­falls als Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be an den Staat, dem das Besteue­rungs­recht zukommt, besteht für Honorare ins Ausland i.Z.m. bestimm­ten inlän­di­schen Leis­tun­gen eine Mit­tei­lungs­ver­pflich­tung. Die Meldung gem. § 109b EStG hat, wenn elek­tro­nisch durch­ge­führt, grund­sätz­lich bis Ende Februar des auf die Zahlung ins Ausland fol­gen­den Kalen­der­jah­res zu erfolgen. Mel­dungs­pflich­ti­ge Leis­tun­gen sind im Inland aus­ge­üb­te selb­stän­di­ge Tätig­kei­ten, aufs Inland bezogene Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen (z.B. wenn inlän­di­sches Vermögen betrof­fen ist) sowie die kauf­män­ni­sche und tech­ni­sche Beratung im Inland (phy­si­sche Anwe­sen­heit im Inland ist erfor­der­lich). Neben der Höhe der Zahlung und des Kalen­der­jah­res sind auch die (per­sön­li­chen) Daten des Leis­tungs­emp­fän­gers (etwa öster­rei­chi­sche Steu­er­num­mer, UID, Geburts­da­tum etc.) in der Meldung anzu­ge­ben. Aus­nah­men von der Mel­de­ver­pflich­tung liegen vor, wenn die Zah­lun­gen an einen Leis­tungs­emp­fän­ger im Kalen­der­jahr 100.000 € nicht über­stei­gen oder wenn ohnehin öster­rei­chi­sche Steu­er­ab­zugs­pflicht besteht. Zah­lun­gen an aus­län­di­sche Kör­per­schaf­ten sind grund­sätz­lich ebenso wenig zu melden, es sei denn der Ansäs­sig­keits­staat erhebt einen Kör­per­schaft­steu­er­satz von weniger als 15%. Bei Ver­stö­ßen gegen die Mit­tei­lungs­pflicht drohen Geld­stra­fen i.H.v. 10% des zu mel­den­den Betrags, max. jedoch 20.000 €.

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