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Klienten-Info — Archiv

Basis­pau­scha­lie­rung bei Betriebseröffnung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2012 

Bei selb­stän­di­gen Ein­künf­ten und bei Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb können die Betriebs­aus­ga­ben bei Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnern durch einen pau­scha­len Durch­schnitts­satz ermit­telt werden. Die Anwen­dung der so genann­ten Basis­pau­scha­lie­rung setzt voraus, dass

  • keine Buch­füh­rungs­pflicht besteht und auch nicht frei­wil­lig Bücher geführt werden,
  • die Umsätze des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schaft­jah­res nicht mehr als 220.000 € betragen und
  • aus der Auf­stel­lung der Betriebs­aus­ga­ben her­vor­geht, dass der Steu­er­pflich­ti­ge von der Pau­scha­lie­rung Gebrauch macht.

Der Durch­schnitts­steu­er­satz beträgt bei bestimm­ten Tätig­kei­ten 6% des Umsatzes (z.B. schrift­stel­le­ri­sche, vor­tra­gen­de, wis­sen­schaft­li­che, unter­rich­ten­de, ver­mö­gens­ver­wal­ten­de oder erzie­he­ri­sche Tätig­kei­ten sowie bei kauf­män­ni­scher und tech­ni­scher Beratung, bei Auf­sichts­rä­ten und GmbH-Geschäfts­füh­rern ab 25% Betei­li­gung). Bei allen übrigen Tätig­kei­ten beträgt die Pau­scha­lie­rung der Ausgaben 12% des Umsatzes. Neben der pau­scha­len Gel­tend­ma­chung von Betriebs­aus­ga­ben können zusätz­lich noch bestimm­te Ausgaben in tat­säch­li­cher Höhe steu­er­lich berück­sich­tigt werden. Von Bedeu­tung sind hierbei ins­be­son­de­re Beiträge zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung. Im Falle des frei­wil­li­gen Wechsels von der Basis­pau­scha­lie­rung zur Buch­füh­rung bzw. zur voll­stän­di­gen Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung ist eine Rückkehr zur Basis­pau­scha­lie­rung frü­hes­tens nach Ablauf von fünf Wirt­schafts­jah­ren möglich.

Bisher hat die Finanz­ver­wal­tung eine Pau­scha­lie­rung im Jahr der Betriebs­er­öff­nung für möglich erachtet, jedoch dann nicht, wenn im Jahr der Betriebs­er­öff­nung bereits die Umsatz­gren­ze von 220.000 € über­schrit­ten wird. Diese Rechts­mei­nung wurde nun vom VwGH in einer kürzlich ergan­ge­nen Ent­schei­dung (GZ 2008/15/0200 vom 25.10.2011) gekippt. Da das Gesetz nämlich in Bezug auf die Umsatz­gren­ze auf das vor­an­ge­gan­ge­ne Wirt­schafts­jahr abstellt, lässt sich eine Bezug­nah­me auf die lau­fen­den Umsätze bei Betriebs­er­öff­nung nicht recht­fer­ti­gen. Somit ist eine Pau­scha­lie­rung unab­hän­gig von der Umsatz­gren­ze im Jahr der Betriebs­er­öff­nung möglich.

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia