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Klienten-Info — Archiv

Sta­bi­li­täts­ge­setz 2012 bringt neue Steuern

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2012 

Die von der Regie­rung unter dem Titel „größtes Spar­pa­ket der Republik“ zusam­men­ge­fass­ten Maß­nah­men zur Bud­get­kon­so­li­die­rung sehen erwar­tungs­ge­mäß neben Ein­spa­run­gen auch steu­er­li­che Zusatz­ein­nah­men vor. Zwar ist keine Wie­der­ein­füh­rung der Erb­schafts- bzw. Schen­kungs­steu­er vor­ge­se­hen, die ange­kün­dig­ten steu­er­li­chen Maß­nah­men führen aber neue Steu­er­tat­be­stän­de ein und kürzen Begüns­ti­gun­gen. Derzeit liegt dazu ein Begut­ach­tungs­ent­wurf vor. Die Beschluss­fas­sung im Par­la­ment ist für den 28. März 2012 geplant. Nach der­zei­ti­gem Stand kommt es ins­be­son­de­re zu fol­gen­den steu­er­li­chen Änderungen:

Soli­dar­bei­trag für Besserverdienende

  • Arbeit­neh­mer, die mehr als 185.000 € brutto pro Jahr ver­die­nen, sollen ab 2013 einen bis zum Jahr 2016 befris­te­ten Soli­dar­bei­trag leisten. Im Kern geht es dabei um eine höhere Besteue­rung des bisher mit 6% begüns­tigt besteu­er­ten 13. und 14. Monats­ge­halts. Bis zu einem Jah­res­ein­kom­men von 185.000 € werden der 13. und 14. Bezug unver­än­dert mit 6% besteu­ert. Bei darüber hin­aus­ge­hen­den Bezügen bis zu einer Jah­res­gren­ze von 360.000 € wird mit 27% besteu­ert, bis zur nächsten Grenze von 594.000 € pro Jahr dann mit 35,75%. Für die über dieser Grenze lie­gen­den Bezüge kommt sogar der Spit­zen­steu­er­satz von 50% zur Anwendung.
  • Ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­men müssen sich ab 2013 auf eine befris­te­te Reduk­ti­on des 13%igen Gewinn­frei­be­trags ein­stel­len. Dieser gilt nur bis zu einem Gewinn von 175.000 €. Für Gewinne zwischen 175.000 € und 350.000 € wird der Gewinn­frei­be­trag auf 7% redu­ziert, zwischen 350.000 und 580.000 € liegt er nur noch bei 4,5% und für darüber hin­aus­ge­hen­de Gewinne soll es schließ­lich gar keinen Gewinn­frei­be­trag mehr geben.

Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er

Relativ kom­pli­ziert wird es bei der Besteue­rung von Gewinnen aus der Ver­äu­ße­rung von im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nen Lie­gen­schaf­ten. Bisher konnten Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne nach dem Ablauf der 10jährigen Spe­ku­la­ti­ons­frist steu­er­frei rea­li­siert werden. Ab 1.4.2012 endet die Steu­er­frei­heit für der­ar­ti­ge Gewinne und es soll eine gene­rel­le Besteue­rung (auch für den betrieb­li­chen Bereich) der Gewinne mit 25% erfolgen (Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er mit End­be­steue­rungs­wir­kung). Bestehen bleibt vor­aus­sicht­lich nur die Befrei­ung für den Haupt­wohn­sitz sowie für selbst her­ge­stell­te Gebäude (jedoch mit der Ein­schrän­kung, dass diese in den letzten 10 Jahren nicht zur Erzie­lung von Ein­künf­ten ver­wen­det werden durften). Bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren wird die Besteue­rung durch einen Infla­ti­ons­ab­schlag von jährlich 2% (bis zu maximal 50%) abge­mil­dert. Diese Bestim­mun­gen sind auf Lie­gen­schaf­ten anzu­wen­den, die nach dem 1.4.2002 ange­schafft wurden und nach dem 31.3.2012 ver­äu­ßert werden. Die Steuern sind im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zu ent­rich­ten. Nicht unpro­ble­ma­tisch erscheint der Umstand, dass auch vor dem 1.4.2002 ange­schaff­te Lie­gen­schaf­ten (die eigent­lich schon außer­halb der 10jährigen Spe­ku­la­ti­ons­frist sind) eben­falls in abge­schwäch­ter Form im Ver­äu­ße­rungs­fall besteu­ert werden:

  • Anschaf­fung vor dem 1.4.2002 oder Umwid­mung von Grünland in Bauland ab dem 1.1.1988: 15% Steuer bezogen auf den Verkaufspreis.
  • Ohne Umwid­mung bzw. bei Umwid­mung vor dem 1.1.1988: 3,5% Steuer bezogen auf den Verkaufspreis.
  • Auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen wird nur der tat­säch­lich nied­ri­ge­re Wert­zu­wachs besteuert.
  • Die Steuer auf dieses „Alt­ver­mö­gen“ wird — ähnlich wie bei der Grund­er­werb­steu­er — ab dem Jahr 2013 durch Notare und Rechts­an­wäl­te ein­ge­ho­ben und an das Finanz­amt abgeführt.

Anzu­mer­ken ist noch, dass die neue Besteue­rung für Immo­bi­li­en­ge­win­ne nicht nur für unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Pri­vat­per­so­nen gilt, sondern auch beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge trifft. Somit können auch Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts künftig keine steu­er­frei­en Lie­gen­schafts­ver­wer­tungs­er­lö­se erzielen.

Grup­pen­be­steue­rung

Bei aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glie­dern wird die Ver­lust­ver­wer­tungs­mög­lich­keit ein­ge­schränkt. Der auf öster­rei­chi­sche Ver­hält­nis­se umge­rech­ne­te Aus­lands­ver­lust kommt künftig nur noch dann zur Anwen­dung wenn er nied­ri­ger ist als der nach dem aus­län­di­schen Steu­er­recht ermit­tel­te Verlust. Ande­ren­falls darf nur noch der gerin­ge­re aus­län­di­sche Verlust steu­er­min­dernd ange­setzt werden.

Umsatz­steu­er

Ände­run­gen im Umsatz­steu­er­ge­setz sollen die Aus­glie­de­rung von Immo­bi­li­en­er­rich­tun­gen durch nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­te Steu­er­pflich­ti­ge künftig unat­trak­tiv machen. Bisher konnte unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen die aus­ge­glie­der­te Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft bei der Errich­tung einen Vor­steu­er­ab­zug geltend machen und anschlie­ßend umsatz­steu­er­pflich­tig an den Aus­glie­dern­den ver­mie­ten. Nach 10 Jahren konnte ein Wechsel in die steu­er­freie Ver­mie­tung vor­ge­nom­men werden ohne dass es zu einer Vor­steu­er­be­rich­ti­gung kommt. Neben einem Zins- und Stun­dungs­ef­fekt (die Umsatz­steu­er wird erst suk­zes­si­ve über die Miet­dau­er zum Kos­ten­fak­tor und nicht schon bei der Errich­tung) wurden in den ersten Jahren auch regel­mä­ßig weniger Umsatz­steu­ern über die Mieten ent­rich­tet als die Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft aus den Errich­tungs­kos­ten abziehen konnte. 

Künftig soll der Vor­steu­er­ab­zug nur noch dann zustehen, wenn auch der Mieter vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt ist. Betrof­fen von dieser Neu­re­ge­lung sind daher neben Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts auch sämt­li­che Ver­mie­tungs­mo­del­le mit nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­ten Unter­neh­mern wie bei­spiels­wei­se Banken, Ver­si­che­run­gen oder auch Ärzten. Anzu­wen­den ist diese Neu­re­ge­lung auf Miet- und Pacht­ver­hält­nis­se, die nach dem 31.3.2012 abge­schlos­sen werden. Keine Ände­run­gen ergeben sich bei der Ver­mie­tung für Wohnzwecke.

Auch für soge­nann­te Vor­sor­ge­woh­nun­gen (10 jährige Ver­mie­tung und anschlie­ßen­de Pri­vat­nut­zung) kommt es zu Ände­run­gen. Der 10jährige Zeitraum für Vor­steu­er­be­rich­ti­gun­gen im Falle eines Wechsels von der steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung in die private Nutzung wird auf 20 Jahre ver­län­gert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Änderung der Ver­hält­nis­se vor Ablauf der 20 Jahre somit antei­li­ge Vor­steu­er­be­rich­ti­gun­gen (Rück­erstat­tun­gen an das Finanz­amt) vor­ge­nom­men werden müssen. Diese Änderung gilt für Gebäude, die nach dem 31.3.2012 erst­ma­lig unter­neh­me­risch genutzt werden. Eine Anwen­dung der Neu­re­ge­lung lässt sich ver­hin­dern, wenn die Ver­mie­tung des Gebäudes schon vor dem 31.3.2012 ver­trag­lich ver­ein­bart wurde.

For­schungs­prä­mie

Geplant sind stärkere Kon­trol­len der Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen (auch durch Ein­bin­dung der FFG in die Prüfung von Anträgen zur For­schungs­prä­mie). Im Gegenzug soll bereits ab 2012 die bis­he­ri­ge Decke­lung von 100.000 € bei Auf­trags­for­schung auf 1 Mio. € erhöht werden.

Prämien bei Bau­spa­ren und Zukunftsvorsorge

Ab 2013 soll es zur Hal­bie­rung der Bau­spar­prä­mie sowie der Prämie für die begüns­tig­te Zukunfts­vor­sor­ge kommen. Bau­spa­rer erhalten künftig eine maximale Prämie zwischen 1,5% und 4,0%. Bei der begüns­tig­ten Zukunfts­vor­sor­ge ist eine Prä­mi­en­sen­kung von 5,5% auf 2,75% vor­ge­se­hen (befris­tet bis 2016).

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht

Im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht sind diverse Ein­zel­maß­nah­men vorgesehen:

  • Erhöhung der Bei­trags­sät­ze zur Pen­si­ons­ver­si­che­rung auf 18,5% (bisher 17,5%) in der gewerb­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung sowie in der Sozi­al­ver­si­che­rung der Bauern schritt­wei­se auf 17% (bisher 15,5%);
  • keine Absen­kung der Min­dest­bei­trags­grund­la­ge in der gewerb­li­chen Sozialversicherung;
  • Ein­füh­rung einer Gebühr von 110 € bei arbeit­ge­ber­be­ding­ter Been­di­gung des Dienstverhältnisses;
  • Anhebung des Bei­trags­sat­zes im Nacht­schwer­ar­beits­ge­setz von 2% auf 5%;
  • Erhöhung der Höchst­bei­trags­grund­la­ge in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung um zusätz­lich 90 €;
  • Anhebung der Höchst­bei­trags­grund­la­ge für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ab dem Jahr 2013 um 90 € (zusätz­lich zur jähr­li­chen Aufwertung);
  • die Bei­trags­pflicht zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung soll künftig bis zum Errei­chen des für die Alters­pen­si­on maß­geb­li­chen Min­dest­al­ters gelten.

Mine­ral­öl­steu­er

Hier soll es (bereits ab 2012) zur Strei­chung von Begüns­ti­gun­gen für Busse, Schie­nen­fahr­zeu­ge und Agrar­die­sel kommen. Neben den großen Ver­kehrs­un­ter­neh­men (z.B. ÖBB, Wiener Linien) trifft dies vor allem auch die Bauern.

All­fäl­li­ge Ände­run­gen durch den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess bleiben abzu­war­ten. Wir werden Sie über Neue­run­gen informieren! 

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