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Klienten-Info — Archiv

Vorsicht bei “Zuver­dienst” und Familienbeihilfebezug

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2012 

Durch die Fami­li­en­bei­hil­fe sollen die Kosten, welche Eltern aufgrund ihrer Unter­halts­pflicht gegen­über ihren Kindern ent­ste­hen, aus­ge­gli­chen werden. Die Fami­li­en­bei­hil­fe kann grund­sätz­lich nicht nur bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res des Kindes bezogen werden, sondern bis zur Voll­endung des 24. bzw. in Aus­nah­me­fäl­len des 25. Lebens­jah­res, sofern das Kind eine weitere Schul bzw. Berufs­aus­bil­dung wie z.B. ein Studium an einer Uni­ver­si­tät oder Fach­hoch­schu­le aufnimmt. Neben ent­spre­chen­dem Stu­di­en­erfolg oder keinem stän­di­gen Auf­ent­halt im Ausland ist Vor­aus­set­zung, dass die/der Stu­die­ren­de nicht mehr als 10.000 € zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men während des Zeit­raums des Fami­li­en­bei­hil­fe­be­zugs erzielt. Da das Som­mer­se­mes­ter an den Uni­ver­si­tä­ten unmit­tel­bar bevor­steht, sollen die mit der Zuver­dienst­gren­ze zusam­men­hän­gen­den Aus­nah­men und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten nach­fol­gend näher dar­ge­stellt werden.

Die Fami­li­en­bei­hil­fe beträgt für das erste Kind monat­lich 152,70 €, für das zweite Kind 165,50 € pro Monat usw. Der Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe ist auch eine Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me des Kin­der­ab­setz­be­trags (58,40 € pro Kind pro Monat). Die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung für Fami­li­en­bei­hil­fe und Kin­der­ab­setz­be­trag tritt ein, wenn die Ein­kom­mens­gren­ze von 10.000 € im Betrach­tungs­zeit­raum über­schrit­ten wird. Da die Ein­kom­mens­gren­ze für den Zeitraum des Bezugs der Fami­li­en­bei­hil­fe gilt, ist ein Zusam­men­hang mit der all­ge­mei­nen Ein­kom­men­steu­er­pflicht bzw. mit etwaiger Steu­er­frei­heit nicht zwingend ableit­bar. Da die Fami­li­en­bei­hil­fe­gren­ze 10.000 € beträgt und die Steu­er­frei­heit des Ein­kom­mens bis zu 11.000 € gegeben ist bedeutet die Steu­er­frei­heit i.S.d. Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes nicht auto­ma­tisch, dass auch die Zuver­dienst­gren­ze für den Fami­li­en­bei­hil­fe­be­zug nicht über­schrit­ten wurde. Die 10.000 € Begren­zung bezieht sich aller­dings auf den Bezugs­zeit­raum der Fami­li­en­bei­hil­fe und betrifft daher mög­li­cher­wei­se nur mehrere Monat im Jahr – es ist daher nicht aus­ge­schlos­sen, dass Ein­kom­men­steu­er­pflicht vorliegt, weil in den ver­blei­ben­den, für den Fami­li­en­bei­hil­fen­be­zug irrele­van­ten Monaten ent­spre­chen­de Ein­künf­te erzielt werden.

Bei der Ermitt­lung des für die Fami­li­en­bei­hil­fe rele­van­ten Ein­kom­mens sind neben Ein­nah­men, die außer­halb des Bezugs­zeit­raums liegen, auch bei­spiels­wei­se Ent­schä­di­gun­gen für ein aner­kann­tes Lehr­ver­hält­nis, Wai­sen­pen­sio­nen oder ein­kom­men­steu­er­freie Bezüge wie Sozi­al­hil­fe, Arbeits­lo­sen­geld usw. nicht zu berück­sich­ti­gen. Ein gewisser Gestal­tungs­spiel­raum ergibt sich bei den Ausgaben – sie ver­rin­gern regel­mä­ßig jeden­falls die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ein­kom­men­steu­er und überdies – sofern sie im Betrach­tungs­zeit­raum anfallen – auch die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Zuver­dienst­gren­ze für den Fami­li­en­bei­hil­fe­be­zug. Es ist daher z.B. vor­teil­haft, wenn mit der späteren Berufs­aus­übung zusam­men­hän­gen­de Auf­wen­dun­gen (z.B. Anzah­lung für berufs­spe­zi­fi­sche Fort­bil­dung) noch im Zeitraum des Fami­li­en­bei­hil­fe­be­zugs anfallen. Um ein Über­schrei­ten der Zuver­dienst­gren­ze und die Kon­se­quenz der Rück­zah­lung der zu Unrecht bezo­ge­nen gesamten Fami­li­en­bei­hil­fe zu ver­hin­dern, sollten die Ein­nah­men während des Fami­li­en­bei­hil­fe­be­zugs gut beob­ach­tet werden. Wird für mehrere Kinder Fami­li­en­bei­hil­fe bezogen, so kann es neben der Rück­zah­lung der Fami­li­en­bei­hil­fe für das eine Kind auch noch zur Ver­schlech­te­rung für die anderen Kinder kommen. Bei Über­schrei­ten der Zuver­dienst­gren­ze liegt nämlich kein Kind i.S.d. Fami­li­en­bei­hil­fe vor und es rücken die später gebo­re­nen Töchter und Söhne in der Staf­fe­lung nach, wodurch die Erhö­hungs­be­trä­ge weg­fal­len können bzw. geringer werden. Zu Unrecht bezogene Kin­der­ab­setz­be­trä­ge sind eben­falls zurück­zu­zah­len. Sie können aller­dings auf fällige oder fällig werdende Fami­li­en­bei­hil­fen ange­rech­net werden.

Bild: © Tatesh — Fotolia