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Klienten-Info — Archiv

Dienst­rei­se eines Außen­dienst­mit­ar­bei­ters bei Fahrten vom Wohnsitz in die Firmenzentrale?

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2012 

Liegt eine Dienst­rei­se des Arbeit­neh­mers vor, so können vom Arbeit­ge­ber ent­spre­chend steu­er­freie Diäten wie auch Kilo­me­ter­gel­der (bei Ver­wen­dung des arbeit­neh­mer­ei­ge­nen Pkws) aus­be­zahlt werden. Der Oberste Gerichts­hof hat in einer schon länger zurück­lie­gen­den Ent­schei­dung (siehe auch KI 05/10) erläu­tert, dass bei Fahrten eines Außen­dienst­mit­ar­bei­ters von dessen Wohnung zum Fir­men­sitz des Arbeit­ge­bers generell keine Dienst­rei­se vorliegt. Im Rahmen des Lohn­steu­er­pro­to­kolls 2011 (Salz­bur­ger Steu­er­dia­log) wurde nun hingegen ver­tre­ten, dass sich die OGH-Recht­spre­chung auf den kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Dienst­rei­se­be­griff bezieht, aber nicht für den Begriff der Dienst­rei­se im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz maß­geb­lich sei.

Aus­gangs­punkt ist die Tätig­keit von Außen­dienst­mit­ar­bei­tern, welche am Betriebs­ort ihres Unter­neh­mens grund­sätz­lich nicht tätig werden und dort auch keinen Arbeits­platz zur Ver­fü­gung haben. Die Arbeits­stät­te der Außen­dienst­mit­ar­bei­ter ist daher die jeweils eigene Wohnung, da Dienst­rei­sen generell von der Wohnung aus ange­tre­ten werden. Sofern gele­gent­lich die Fir­men­zen­tra­le besucht wird (ca. einmal pro Monat) werden dabei kei­ner­lei Innen­dienst­tä­tig­kei­ten ver­rich­tet. Dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz folgend liegt bei Fahrten zwischen zwei Arbeits­stät­ten keine Dienst­rei­se vor – in der VwGH-Recht­spre­chung kommt zum Ausdruck, dass bei Rei­sen­den, die dauernd unter­wegs sind und ihre berufs­be­ding­ten Fahrten von der Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeit­ge­bers grund­sätz­lich nicht als Arbeits­stät­te anzu­se­hen ist.

Wenn nun also der Außen­dienst­mit­ar­bei­ter abseits vom Außen­dienst nicht regel­mä­ßig am Fir­men­sitz tätig wird, ist eine (unre­gel­mä­ßi­ge) Fahrt zum Fir­men­sitz als Dienst­rei­se anzu­er­ken­nen, da es sich ja nicht um eine Fahrt zwischen zwei Arbeits­stät­ten handelt. Solange kein Arbeits­platz des Außen­dienst­mit­ar­bei­ters am Fir­men­sitz vorliegt, sei eine Dienst­rei­se dorthin z.B. auch bei Fahrten zu Schu­lun­gen in der Firma anzu­neh­men. Die klas­si­schen Außen­dienst­mit­ar­bei­ter sind die Ver­tre­ter, wobei die beschrie­be­nen Kon­se­quen­zen auch auf Tele­wor­ker zutref­fen können. Schließ­lich wäre dem Lohn­steu­er­pro­to­koll 2011 folgend auch eine nicht bloß gele­gent­li­che Fahrt zwischen Wohnung und Fir­men­sitz nicht grund­sätz­lich schäd­lich – aller­dings könnte darin ein Hinweis für eine Arbeits­stät­te zu erkennen sein und folglich wären steu­er­freie Diäten und Kilo­me­ter­gel­der mangels Dienst­rei­se zu verneinen.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia