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Klienten-Info — Archiv

Fahrt­kos­ten für Besuche naher Ange­hö­ri­ger in aus­wär­ti­gen Kran­ken­häu­sern als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2012 

Eine steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­de außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung liegt vor, wenn Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit gegeben sind. Darüber hinaus ist Vor­aus­set­zung, dass die Kosten nicht bereits als Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht wurden. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/1248‑W/12 vom 28.6.2012) mit der Frage zu beschäf­ti­gen, ob Fahrt­kos­ten i.Z.m. Besuchen naher Ange­hö­ri­ger, die in aus­wär­ti­gen Kran­ken­häu­sern bzw. The­ra­pie­zen­tren unter­ge­bracht sind, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden können. Wenn­gleich eine sitt­li­che Ver­pflich­tung für Kran­ken­be­su­che bei nahen Ange­hö­ri­gen besteht, so kann das Merkmal der Zwangs­läu­fig­keit nicht alleine mit der sitt­li­chen Ver­pflich­tung begrün­det werden, sondern es ist auf die Umstände des Ein­zel­falls abzustellen.

Bisher konnte davon aus­ge­gan­gen werden, dass bei sta­tio­nä­ren Auf­ent­hal­ten von nahen Ange­hö­ri­gen (z.B. Ehegatte) die Fahrt­kos­ten für wöchent­li­che Besuchs­fahr­ten (z.B. immer am Sonntag) bzw. für Besuche an Fei­er­ta­gen unter der Woche das Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit erfüllen, nicht aber jene für darüber hin­aus­ge­hen­de zusätz­li­che Besuche. Der UFS hat nunmehr ent­schie­den, dass Zwangs­läu­fig­keit auch dann gegeben ist, wenn es zu einem plötz­lich und unvor­be­rei­tet not­wen­dig gewor­de­nen Kran­ken­haus­auf­ent­halt (mit ganz­tä­gi­ger Bett­lä­ge­rig­keit) eines nahen Ange­hö­ri­gen kommt und daher sittlich geboten häufiger Besuche als bloß wöchent­lich beim Pati­en­ten abge­stat­tet werden. Die damit zusam­men­hän­gen­den Fahrt­kos­ten – etwa amt­li­ches Kilo­me­ter­geld bei Nutzung des eigenen PKWs – können dann bei Erfüllen der anderen Vor­aus­set­zun­gen und nach Abzug des Selbst­be­halts als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden.

Bild: © Africa Studio — Fotolia