News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Steu­er­ab­kom­men mit Liechtenstein

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2013 

Nach längeren Ver­hand­lun­gen wurde am 29.1.2013 mit dem Fürs­ten­tum Liech­ten­stein ein Steu­er­ab­kom­men unter­zeich­net, welches einen Beitrag zur Min­de­rung der Steu­er­flucht leisten soll. Das Abkommen basiert auf jenem, das im Vorjahr mit der Schweiz abge­schlos­sen wurde. Betrof­fen sind alle natür­li­chen Personen, die in Öster­reich ansässig sind und die ein Konto oder Depot bei einer liech­ten­stei­ni­schen Bank besitzen. Aller­dings ist der Anwen­dungs­be­reich des Abkom­mens insofern weiter, als auch Kapi­tal­ver­mö­gen, das von Treu­hän­dern in liech­ten­stei­ni­schen Stif­tun­gen oder Trusts weltweit ver­wal­tet wird, umfasst ist. Ins­ge­samt schätzen Experten die Anzahl der Stif­tun­gen in Liech­ten­stein mit öster­rei­chi­schem Hin­ter­grund auf 3.000 bis 6.000 Stif­tun­gen. Je nach Qua­li­fi­ka­ti­on der Stiftung (bzw. des Trusts) als trans­pa­rent oder intrans­pa­rent soll die Besteue­rung künftig weit­ge­hend nach öster­rei­chi­schen Grund­sät­zen erfolgen. Liech­ten­stei­ni­sche Banken und Ver­mö­gens­ver­wal­ter (Treu­hän­der) sollen dabei eine Abgel­tungs­steu­er für die Ver­gan­gen­heit einheben, die Besteue­rung der zukünf­ti­gen Kapi­tal­erträ­ge vor­neh­men, bei Zuwen­dun­gen an Stif­tun­gen die Ein­gangs­be­steue­rung und bei Zuwen­dun­gen von Stif­tun­gen an Begüns­tig­te die Zuwen­dungs­be­steue­rung durchführen.

Für die Ver­gan­gen­heit besteht ein Wahl­recht zwischen einer Nach­ver­steue­rung in Form einer anonymen Ein­mal­zah­lung und einer Offen­le­gung der Ver­mö­gens­wer­te beim öster­rei­chi­schen Finanz­amt, wobei letztere als straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge gilt. Ohne Offen­le­gung kommt es zur Abfuhr einer Ein­mal­zah­lung durch die liech­ten­stei­ni­sche Bank oder den liech­ten­stei­ni­schen Treu­hän­der. Der Steu­er­pflich­ti­ge erhält dabei eine Bestä­ti­gung über die erfolgte Zahlung als Nachweis für die durch­ge­führ­te Nach­ver­steue­rung. Die Berech­nungs­for­mel für die Ein­mal­zah­lung ent­spricht weit­ge­hend jener des Abkom­mens mit der Schweiz. Aus­gangs­punkt ist die Höhe der Ver­mö­gens­wer­te zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013. Der Steu­er­satz hängt von Faktoren wie Höhe des Kapi­tal­ver­mö­gens, Anstieg des Ver­mö­gens, Dauer der Ver­an­la­gung usw. ab. Der Min­dest­steu­er­satz liegt bei 15%, der Höchst­steu­er­satz beträgt 30%, wobei dieser in Aus­nah­me­fäl­len (bei hohen Kapi­tal­ver­mö­gen) auf bis zu 38% steigen kann. Die Ein­mal­zah­lun­gen an Öster­reich werden im Laufe des Jahres 2014 (2. Jah­res­hälf­te) erfolgen. Die Schät­zun­gen des Fiskus bzgl. der Höhe der Ein­mal­zah­lun­gen liegen dabei bei einigen hundert Mil­lio­nen Euro.

Für die Besteue­rung der lau­fen­den Kapi­tal­erträ­ge ist eine von der liech­ten­stei­ni­schen Bank bzw. vom Treu­hän­der vor­zu­neh­men­de Abzugs­steu­er von 25% vor­ge­se­hen. Bei Stif­tun­gen betrifft diese laufende Besteue­rung nur soge­nann­te trans­pa­ren­te Stif­tun­gen (eine in Öster­reich ansäs­si­ge Person ist nut­zungs­be­rech­tigt). Bei Zuwen­dun­gen von intrans­pa­ren­ten Stif­tun­gen hat der liech­ten­stei­ni­sche Treu­hän­der eine Zuwen­dungs­steu­er von 25% abzu­füh­ren, wobei die in Liech­ten­stein ent­rich­te­te Steuer der Stiftung ange­rech­net wird.

Zur Siche­rung des Vollzugs des Steu­er­ab­kom­mens sind einige Kon­troll­me­cha­nis­men vor­ge­se­hen wie etwa die Ein­rich­tung eines von beiden Staaten beschick­ten Prü­fungs­aus­schus­ses, regel­mä­ßi­ge Bericht­erstat­tung usw.

Bild: © press­mas­ter — Fotolia