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Neue Gast­ge­wer­be­pau­scha­lie­rung


Februar 2013 

Kurz vor Jah­res­wech­sel hat das BMF eine Nach­fol­ge­re­ge­lung (BGBl. II Nr. 488/2012) für die vom Ver­fas­sungs­ge­richts­hof auf­ge­ho­be­ne Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rung erlassen. Kurz zur Vor­ge­schich­te: Die bis ein­schließ­lich 2012 anwend­ba­re Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rung sah für Betriebe bis zu einem Jah­res­um­satz von 255.000 € eine Gewinn­pau­scha­lie­rung mit 5,5% der Ein­nah­men zuzüg­lich 2.180 € vor, wobei der Min­dest­ge­winn mit 10.900 € fest­ge­legt war. Da diese Regelung im Ver­gleich zu einer regu­lä­ren Gewinn­ermitt­lung teil­wei­se zu erheb­li­chen Abwei­chun­gen geführt hat, wurde sie vom Ver­fas­sungs­ge­richts­hof im Jahr 2012 als ver­fas­sungs­wid­rig erkannt.

Die nun­meh­ri­ge Nach­fol­ge­re­ge­lung, die ab 2013 gilt, bezieht zunächst alle Betriebe, für die eine Gewer­be­be­rech­ti­gung für das Gast­ge­wer­be erfor­der­lich ist (und für das gesamte Wirt­schafts­jahr vorliegt) ein. Vor­aus­set­zung ist, dass der Jah­res­um­satz 255.000 € nicht über­steigt. Außerdem darf keine Buch­füh­rungs­pflicht bestehen oder frei­wil­lig Bücher geführt werden. Anstelle von einer Voll­pau­scha­lie­rung sieht die neue Ver­ord­nung eine Aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung vor. Dabei wird in drei Teil­pau­scha­li­en unter­schie­den – nämlich Grund­pau­scha­le, Mobi­li­täts­pau­scha­le sowie Energie- und Raum­pau­scha­le. Wichtig ist, dass das Mobi­li­täts­pau­scha­le und das Energie- und Raum­pau­scha­le nur (jeweils) zusammen mit dem Grund­pau­scha­le in Anspruch genommen werden können. Eine Kom­bi­na­ti­on aller drei Teil­pau­scha­li­en ist ebenso möglich.

  • Grund­pau­scha­le: Das Grund­pau­scha­le beträgt 10% der Ein­nah­men, min­des­tens jedoch 3.000 €, wobei aller­dings durch den Ansatz des Pau­schal­be­trags von 3.000 € kein Verlust ent­ste­hen darf. Zusätz­lich können u.a. der Waren­ein­satz, Ausgaben für Löhne und Gehälter, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten, Miet- und Pacht­auf­wen­dun­gen sowie die Kosten für Instand­set­zung und Instand­hal­tung abge­zo­gen werden. Sofern weder das Mobi­li­täts­pau­scha­le noch das Energie- und Raum­pau­scha­le geltend gemacht werden (siehe dazu gleich), können auch die ansons­ten dadurch abge­gol­te­nen Auf­wen­dun­gen in voller Höhe berück­sich­tigt werden.
  • Mobi­li­täts­pau­scha­le: Vor­aus­set­zung ist die Inan­spruch­nah­me des Grund­pau­scha­les. Das Mobi­li­täts­pau­scha­le beträgt 2% der Ein­nah­men und ist mit dem höchsten Pend­ler­pau­scha­le bzw. mit maximal 5.100 € gede­ckelt. Abge­deckt werden dadurch vor allem Kfz-Kosten und die betrieb­li­che Nutzung anderer Ver­kehrs­mit­tel sowie Reisekosten.
  • Energie- und Raum­pau­scha­le: Vor­aus­set­zung ist die Inan­spruch­nah­me des Grund­pau­scha­les. Zur Abde­ckung der Kosten für Strom, Gas/Öl, Rei­ni­gung und lie­gen­schafts­be­zo­ge­ner Kosten (z.B. Ver­si­che­run­gen) können 8% der Ein­nah­men als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden.

Bei maxi­ma­ler Aus­nut­zung der Pau­scha­lie­rung können bestimm­te Aus­ga­ben­ka­te­go­rien pauschal mit 20% (ent­spricht 10% + 2% + 8%) der Ein­nah­men ermit­telt werden. Gene­rel­le Aussagen zur Vor­teil­haf­tig­keit im Ver­gleich zu einer voll­stän­di­gen Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht ohne weiteres treffen, sodass eine sorgsame Beur­tei­lung immer eine Analyse der jewei­li­gen Ein­nah­men- und Aus­ga­ben­struk­tur erfor­der­lich macht. Positiv ist, dass der Anwen­dungs­be­reich mit der neuen Ver­ord­nung aus­ge­wei­tet wurde (der Gast­ge­wer­be­be­griff ist weiter gefasst als der Gast­stät­ten­be­griff). Die Ver­ord­nung sieht auch eine Bin­dungs­frist vor. Bei Inan­spruch­nah­me ist der Steu­er­pflich­ti­ge auch für die nächsten beiden Jahre an die Pau­scha­lie­rung gebunden.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia