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Klienten-Info — Archiv

Wech­sel­sei­ti­ge Ver­mie­tung zwischen Fremden zu Wohn­zwe­cken stellt keinen Miss­brauch dar

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2013 

Zwei befreun­de­te Personen erwarben zwei Eigen­tums­woh­nun­gen, um sie jeweils an das Kind des anderen fremd­üb­lich zu ver­mie­ten. Die Woh­nun­gen befanden sich im selben Haus und hatten idente Wohn­flä­chen. Die Ver­mie­ter haben die mit dem Erwerb der jewei­li­gen Wohnung zusam­men­hän­gen­de Umsatz­steu­er als Vor­steu­er geltend gemacht. Die Ver­mie­tungs­ein­künf­te (Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken) wurden kon­se­quen­ter­wei­se der Umsatz­steu­er in Höhe von 10% unter­wor­fen. Das Finanz­amt und der UFS sahen aus­schließ­lich steu­er­li­che Gründe (Steu­er­min­de­rung durch Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs) für diese Kon­struk­ti­on unter Freunden und werteten sie als Miss­brauch im Sinne des §22 BAO mit Nicht­an­er­ken­nung der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit als Folge. Der VwGH (GZ 2010/15/0010 vom 18.10.2012) ent­schied jedoch, dass diese Gestal­tung keinen Miss­brauch darstellt.

Gemäß VwGH-Recht­spre­chung wird als Miss­brauch eine Gestal­tung ange­se­hen, die im Hinblick auf die wirt­schaft­li­che Ziel­set­zung — vor dem Hin­ter­grund des mit dem Abga­ben­ge­setz ver­folg­ten Zieles — unge­wöhn­lich und unan­ge­mes­sen ist und die nur aufgrund der damit ver­bun­de­nen Steu­er­erspar­nis ver­ständ­lich wird. Der VwGH argu­men­tier­te im vor­lie­gen­den Fall, dass es gemäß der Sechsten (MwSt) Richt­li­nie den Mit­glied­staa­ten frei­ge­stellt ist, ob sie die Ver­mie­tung von Grund­stü­cken (für Wohn­zwe­cke) prin­zi­pi­ell steu­er­frei stellen wollen und somit auch der Vor­steu­er­ab­zug wegfällt oder ob sie Aus­nah­men von der Steu­er­be­frei­ung fest­le­gen und somit der Vor­steu­er­ab­zug zuge­las­sen werden muss. Da sich Öster­reich im Bereich der Ver­mie­tung für Wohn­zwe­cke gerade für die Umsatz­steu­er­pflicht ent­schie­den hat, stellt der damit ver­bun­de­ne Vor­steu­er­ab­zug im vor­lie­gen­den Fall keinen Steu­er­vor­teil dar, der dem ver­folg­ten Ziel der Richt­li­nie oder des natio­na­len Rechts zuwi­der­läuft. Außerdem führt die Ver­mie­tung per se nicht dazu, dass die mit den Miet­ein­nah­men ver­bun­de­ne Umsatz­steu­er (auto­ma­tisch) geringer ist als der mit dem Erwerb der Wohnung ver­bun­de­ne Vor­steu­er­ab­zug.

Schließ­lich teilte der VwGH auch nicht die Ansicht der Finanz­ver­wal­tung bzw. des UFS, dass keine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vorliegt, da die Erwerber der Woh­nun­gen in wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se quasi ihren eigenen Kindern die Wohnung ver­mie­ten und dazu noch selbst für deren Unter­halt auf­zu­kom­men haben. Dem VwGH folgend wurde nämlich gerade diese Kon­struk­ti­on (Woh­nungs­über­las­sung als Form der Unter­halts­ge­wäh­rung) nicht gewählt, sondern die Wohnung am Markt ver­mie­tet und dem Wohn­be­dürf­nis des eigenen unter­halts­pflich­ti­gen Kindes durch die Zur­ver­fü­gung­stel­lung finan­zi­el­ler Mittel für die Anmie­tung einer anderen (wenn auch im selben Haus befind­li­chen) Wohnung ent­spro­chen. Nach Auf­fas­sung des VwGH wäre es über­schie­ßend anzu­neh­men, dass die Ver­mie­tung von Eigen­tums­woh­nun­gen erst dann möglich sein soll, wenn das Wohn­be­dürf­nis aller unter­halts­pflich­ti­gen Kinder gestillt ist. 

Bild: © estima — Fotolia