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Klienten-Info — Archiv

Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en — Anpas­sun­gen durch den War­tungs­er­lass 2012

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2013 

Mit dem War­tungs­er­lass 2012 wurden die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en an die gesetz­li­chen Ände­run­gen ange­passt. Weiters wurde auch die aktuelle Judi­ka­tur der Höchst­ge­rich­te eingearbeitet.

  • Factoring/zahlungsgestörten For­de­run­gen (Rz 8): Der Ankauf von zah­lungs­ge­stör­ten For­de­rung stellt keine steu­er­ba­re ent­gelt­li­che Fac­to­ring­leis­tung dar, wenn der Factor For­de­run­gen auf eigenes Risiko und zu einem unter ihrem Nennwert lie­gen­den Preis erwirbt (vor­aus­ge­setzt der Kauf­preis ent­spricht dem tat­säch­li­chen Wert der For­de­rung zum Zeit­punkt ihrer Übertragung).
  • Ver­mie­tung eines Wohn­hau­ses an den Gesell­schaf­ter durch die Gesell­schaft (Rz 186): Erwei­te­rung der UStR um Kri­te­ri­en, wann bei solchen Ver­mie­tun­gen ein Vor­steu­er­ab­zug nicht möglich ist. 
  • Zeit­schrif­ten­abon­ne­ments mit Online-Zugang (Rz 349): Die zusätz­lich Online-Nutzung wird als selb­stän­di­ge Leistung gesehen. Im Falle eines Pau­schal­ent­gelts für Abo und Online-Zugang muss eine Auf­tei­lung vor­ge­nom­men werden. Sofern keine Ein­zel­ver­kaufs­prei­se vor­lie­gen kann die Auf­tei­lung nach den tat­säch­lich anfal­len­den Kosten erfolgen. Der Zeit­schrif­ten­an­teil ist dann mit 10% zu ver­steu­ern während für den Online-Zugang 20% Umsatz­steu­er abzu­füh­ren sind.
  • Lang­fris­ti­ge Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln (Rz 641g): Im unter­neh­me­ri­schen Bereich gilt das Emp­fän­ger­ort­prin­zip. Bei Ver­mie­tung an Nicht­un­ter­neh­mer (ins­be­son­de­re Pri­vat­per­so­nen) gilt seit 2012 – von der Ver­mie­tung von Sport­boo­ten abge­se­hen – eben­falls der Emp­fän­ger­ort. Bei einer Ver­mie­tung an Aus­län­der ist daher keine Umsatz­steu­er in Rechnung zu stellen. Der leis­ten­de Unter­neh­mer muss dabei die Angaben des Leis­tungs­emp­fän­gers über­prü­fen (z.B. Kon­trol­le Rei­se­pass oder Kre­dit­kar­te oder Bestä­ti­gung über das Nicht­vor­lie­gen eines Wohn­sit­zes oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts im Inland). Die Über­prü­fung sollte in geeig­ne­ter Form doku­men­tiert werden.
  • Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken (Rz 899a ff): Bei (Neu-)Vermietungen seit dem 1.9.2012 besteht die Option zur steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung nur noch in jenen Fällen, in denen der Mieter das Grund­stück bzw. einen baulich abge­schlos­se­nen, selb­stän­di­gen Grund­stücks­teil zu höchs­tens 5% für Umsätze ver­wen­det, die vom Vor­steu­er­ab­zug aus­schlie­ßen. Der Ver­mie­ter hat nach­zu­wei­sen, dass der Mieter die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, wobei dieser Nachweis an keine beson­de­re Form gebunden ist. Ein Wechsel auf Seite des Mieters oder Ver­mie­ters führt zu einem neuen Miet- bzw. Pacht­ver­hält­nis und damit zur Anwen­dung der neuen Bestim­mun­gen. Eine Änderung der Ver­trags­part­ner aufgrund von Erb­schaft oder einer Umgrün­dung führt eben­falls zu einer Neu­ver­mie­tung. Eine Ver­län­ge­rung des Miet­ver­hält­nis­ses begrün­det keine Neu­ver­mie­tung, wenn die Ver­trags­ver­län­ge­rung ohne zeit­li­che Unter­bre­chung erfolgt ist.
  • Aus­fuhr­nach­weis im Ver­sen­dungs­fall (Rz 1084): Neben einer Aktua­li­sie­rung der Rege­lun­gen im Zusam­men­hang mit Aus­fuhr­nach­wei­sen wurde klar­ge­stellt, dass andere Anmel­de­for­men als die elek­tro­ni­sche Aus­fuhr­an­zei­ge nach Art des 796e der ZK-DVO nur noch in Aus­nah­me­fäl­len möglich sind.
  • Aus­schluss vom Vor­steu­er­ab­zug bei Miss­brauch (Rz 1802a): Mit dem War­tungs­er­lass wurde klar­ge­stellt, dass ein Vor­steu­er­ab­zug trotz formell kor­rek­ter Anwen­dung der Geset­zes­be­stim­mun­gen nicht zusteht, wenn dadurch ein unge­recht­fer­tig­ter Steu­er­vor­teil erlangt wird und ersicht­lich ist, dass die getä­tig­ten Umsätze nur zur Erlan­gung des Steu­er­vor­teils aus­ge­führt wurden.

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