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Klienten-Info — Archiv

Kein Aufpreis bei Ver­fal­len-Lassen einer bereits bezahl­ten Flugstrecke

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2013 

Die Preise für Flug­ti­ckets vari­ie­ren natur­ge­mäß nicht zuletzt aufgrund des umfang­rei­chen Angebots und ver­schie­dens­ter Buchungs­mög­lich­kei­ten sehr stark. Neben gewünsch­tem Flug­ter­min, Buchungs­zeit­punkt und Desti­na­ti­on hängt der Preis auch davon ab, ob Hin- und Rückflug in Kom­bi­na­ti­on gebucht werden oder ob es (vorerst) nur eine einzelne Flug­stre­cke sein soll. Bei der (üblichen) kom­bi­nier­ten Buchung von Hin- und Rückflug kann es mitunter auch vor­kom­men, dass tat­säch­lich nur eine Flug­stre­cke ange­tre­ten wird und der andere Flug verfällt. Der Oberste Gerichts­hof (OGH) hat jüngst für den Kunden sehr erfreu­lich ent­schie­den (GZ 4 Ob 164/12i vom 17.12.2012), dass in einem solchen Fall dem Pas­sa­gier keine zusätz­li­chen Kosten zu dem ohnehin bereits bezahl­ten Hin- und Rückflug ent­ste­hen dürfen.

Konkret hat eine bekannte Flug­li­nie in ihren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) fest­ge­legt, dass bei Ver­wen­dung der Flug­ti­ckets in abwei­chen­der Rei­hen­fol­ge (d.h. im Regel­fall Rückflug ohne Hinflug) ein Aufpreis berech­net wird, welcher sich aus der Dif­fe­renz zwischen dem bereits bezahl­ten Preis für die Flug­ti­ckets und dem Preis für die tat­säch­lich gewählte Beför­de­rung zum Buchungs­zeit­punkt ergibt. Bei Nicht­be­zah­lung dieses Auf­prei­ses vor Flug­an­tritt könne die Beför­de­rung durch die Flug­li­nie ver­wei­gert werden. Aus Sicht der Flug­li­nie handelt es sich dabei um eine inter­na­tio­nal übliche Klausel, welche die Umgehung des Tarif­sys­tems der Flug­li­nie ver­hin­dern soll, indem bewusst Hin- und Rückflug gebucht werden und der Fluggast von vorn­her­ein plant, nur eine Flug­stre­cke in Anspruch nehmen zu wollen.

Klauseln in AGB sind sowohl durch die Bestim­mun­gen des All­ge­mei­nen Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches als auch durch das Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz gewisse Grenzen gesetzt, um das typi­scher­wei­se unglei­che Kräf­te­ver­hält­nis zwischen Unter­neh­mer und Kon­su­ment aus­zu­glei­chen. Anhand der soge­nann­ten Gel­tungs­kon­trol­le wird geprüft, ob eine Klausel von den (ver­nünf­ti­gen) Erwar­tun­gen des Ver­trags­part­ners (Kon­su­ment) deutlich abweicht und auch nach­tei­lig für ihn ist. Die Umstände über­ra­schend und nach­tei­lig sind dem OGH folgend im vor­lie­gen­den Fall erfüllt, da typi­scher­wei­se nicht damit zu rechnen ist, dass für die Inan­spruch­nah­me nur eines Teils der Leistung mehr zu bezahlen ist als bei Inan­spruch­nah­me der gesamten Leistung. Für die Unwirk­sam­keit der Klausel reicht dies aller­dings nicht aus, da ein beson­de­rer Hinweis bei der Flug­bu­chung auf die bean­stan­de­te Klausel den Über­ra­schungs­cha­rak­ter nehmen würde. Mithilfe der „Inhalts­kon­trol­le“ werden Klauseln in AGB nichtig, wenn sie nicht eine der beid­sei­ti­gen Haupt­leis­tun­gen fest­le­gen und einen Ver­trags­part­ner unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände stark benach­tei­li­gen. Der Hinweis auf eine solche Bestim­mung seitens der Flug­li­nie reicht dann für eine Sanie­rung nicht aus. Aus­schlag­ge­bend ist für den OGH, dass die besagte Klausel der Flug­li­nie nicht nur Kunden berech­tig­ter­wei­se mit einem Auf­schlag belastet, wenn sie von vorn­her­ein eine bewusste Umgehung des Tarif­sys­tems planen, sondern auch jene Reisende gröblich benach­tei­ligt, die beide Flüge in normaler Rei­hen­fol­ge in Anspruch nehmen wollen, sich aber dann z.B. wegen Ver­säu­mens oder Ver­spä­tens eines Zubrin­ger­flu­ges anders ent­schei­den müssen. Überdies bringt die Nicht­be­för­de­rung des Pas­sa­giers auf dem Hinflug mehr Vor- als Nach­tei­le für die Flug­li­nie, da regel­mä­ßig Kosten gespart werden bzw. der frei­ge­wor­de­ne und bezahlte Sitz­platz nochmals vergeben werden kann. Nicht zuletzt wegen der mög­li­chen Über­trag­bar­keit der Klausel auf andere Ver­kehrs­mit­tel (Eisen­bahn usw.) ist diese Ent­schei­dung des Obersten Gerichts­ho­fes für den Kon­su­men­ten überaus erfreu­lich.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia